Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Gerichtliche Termine
Rz. 25
In den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz steht dem Anwalt neben der Verfahrensgebühr nach VV 6101 auch eine Terminsgebühr nach VV 6102 zu. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1). Außergerichtliche Termine lösen daher keine Terminsgebühren aus; Besprechungen mit anderen Beteiligten genügen daher nicht. Ebenso fehlt es hier an einer der VV 4102 entsprechenden Regelung. Die Teilnahme an anderen Terminen, z.B. bei der Staatsanwaltschaft, löst daher auch keine Terminsgebühr aus. Auch für die Teilnahme an einem Termin im behördlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz kann deshalb keine Terminsgebühr anfallen.
Rz. 26
Sofern Termine vor dem AG stattfinden, in denen lediglich der Auslieferungshaftbefehl verkündet, der Verfolgte vernommen wird oder die Belehrung des Verfolgten nach § 41 IRG erfolgt (vgl. §§ 20, 21, 22, 28 IRG), erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an diesen Terminen nach h.M. keine Terminsgebühr nach VV 6102. Danach wird die Tätigkeit in diesen Terminen vor dem AG mit der Verfahrensgebühr VV 6101 abgegolten und es soll eine Terminsgebühr nur für die Verhandlungstermine vor dem OLG nach §§ 30 Abs. 3, 31 IRG anfallen. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass nach VV 6102 eine Terminsgebühr "je Verhandlungstag" entstehe, was dafür spreche, dass nur die Teilnahme an Verhandlungsterminen vor dem OLG, nicht aber an Verkündungs- und Vernehmungsterminen vor dem AG die Terminsgebühr auslöse. Weil außerdem in VV Teil 6 Abschnitt 1 eine Regelung wie in VV 4102 Nr. 3 fehle, nach der in Strafsachen für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine außerhalb der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr entstehe, sei daraus zu schließen, dass für die Wahrnehmung dieser Termine in Verfahren nach dem IRG vom Gesetzgeber keine Terminsgebühr vorgesehen sei.
Rz. 27
Gegen diese Auffassung spricht der Wortlaut von VV Vorb. 6 Abs. 3. Danach entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Gesetz ist aber nichts anderes bestimmt. Gerichtliche Termine nach dem IRG sind nicht nur die mündlichen Verhandlungen nach §§ 30 Abs. 3, 31 IRG. Auch die Vernehmungs- oder Belehrungstermine bzw. Haftprüfungstermine vor dem AG nach §§ 11, 20, 21, 22, 28, 41 IRG sind gerichtliche Termine i.S.v. VV Vorb. 6 Abs. 3, so dass die Teilnahme an diesen Terminen die Terminsgebühr auslöst.
b) "Geplatzte" Termine
Rz. 28
Auch in den von VV 6102 erfassten gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt die Terminsgebühr, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3). Insoweit kann auf die Erl. zu VV Vorb. 6 Abs. 3 und auch zu VV Vorb. 4 Abs. 3 verwiesen werden.
c) Pro Verhandlungstag
Rz. 29
Die Terminsgebühr entsteht ebenso wie in Strafsachen je Verhandlungstag, also je Kalendertag. Finden an einem Tage mehrere Verhandlungen statt, entsteht die Gebühr nur einmal. Es handelt sich damit um eine Ausnahme zu § 15 Abs. 2. Längenzuschläge zur Terminsgebühr (vgl. z.B. VV 6205 f.) sind nicht vorgesehen. Eine Regelung zum sog. Längenzuschlag ist in VV Vorb. 6.2.3 Abs. 2 durch das KostRÄG 2021 für die in Abschnitt 2 geregelten Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht eingefügt worden. Darin wird die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgebenden Dauer der Hauptverhandlung geregelt. Au...