a) Verfahrensgebühr VV 6100

 

Rz. 44

Vertritt der Anwalt den Mandanten im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz (§§ 87 ff. IRG), so handelt es sich zwar um eine außergerichtliche Tätigkeit. Diese richtet sich jedoch nicht nach VV Teil 2 Abschnitt 3, da die Vorschriften nach VV Teil 2 Abschnitt 3 in Straf- und Bußgeldsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind (VV Vorb. 2.3 Abs. 2), sondern es entsteht die Verfahrensgebühr VV 6100.

b) Höhe

 

Rz. 45

Für die Vertretung gegenüber dem Bundesamt für Justiz erhält der Anwalt nach VV 6100 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 55 EUR bis 374 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 214,50 EUR. Ist der Anwalt vom Bundesamt für Justiz zum Beistand bestellt worden, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 172 EUR aus der Staatskasse (§ 59a Abs. 2).

c) Abgeltungsbereich

 

Rz. 46

Die Verfahrensgebühr der VV 6100 deckt gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 die gesamte Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz ab. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information. Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr VV 6100.

d) Keine Terminsgebühr

 

Rz. 47

Abgegolten mit der Gebühr sind auch eventuelle Besprechungen mit dem Bundesamt für Justiz Behörde. Eine gesonderte Terminsgebühr sieht das RVG im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vor, da solche Termine nicht vorgeschrieben und nicht üblich sind.[22]

[22] So auch Burhoff, RVGreport 2018, 122 und StRR 2011, 13; H. Schneider, JurBüro 2011, 61; N. Schneider, DAR 2010, 768; Klüsener, JurBüro 2018, 505; BT-Drucks 17/1288 S. 37.

e) Gebührenbemessung

 

Rz. 48

Von einer Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Sanktion, wie etwa bei den Gebühren nach VV Teil 5, hat der Gesetzgeber abgesehen. Die Höhe der Sanktion kann daher allenfalls im Rahmen des § 14 Abs. 1 bei der Bestimmung der im Einzelfall maßgebenden Gebühr von Bedeutung sein.

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem Bewilligungsverfahren vor der Behörde. Die Behörde bewilligt die Vollstreckung.

Der Anwalt erhält folgende Vergütung:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6100   214,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   44,55 EUR
Gesamt   279,05 EUR

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