Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Gebührenrechtliche Angelegenheit
Rz. 49
Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt Gebühren nach den VV 6101, 6102. Das gerichtliche Verfahren stellt gegenüber dem Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz eine selbstständige Angelegenheit dar, in der die Gebühren erneut entstehen (§ 15 Abs. 2; vgl. auch §§ 17 Nr. 11 und 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1).
b) Zwei verschiedene Verfahren
Rz. 50
In Betracht kommen zwei erstinstanzliche Verfahren, nämlich
▪ |
das Verfahren, das auf den Einspruch nach § 87f Abs. 4 IRG gem. § 87g ff. IRG folgt, und |
▪ |
das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Umwandlung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates durch das Gericht nach § 87i IRG. |
Rz. 51
Die Gebühren in diesen gerichtlichen Verfahren können nur einmal anfallen. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus, da die Bewilligungsentscheidung der Behörde nach einer Entscheidung des Gerichts gem. § 87i Abs. 6 IRG unanfechtbar ist.
c) Auslagen
Rz. 52
Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Da das Verfahren vor dem Gericht eine eigene selbstständige Angelegenheit ist, entsteht auch eine gesonderte Postpauschale. Der frühere Streit über die doppelte Postentgeltpauschale (VV 7002) für vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren, der in Straf- und Bußgeldsachen bestand, ist auf dieses Verfahren nicht übertragbar.
d) Verfahrensgebühr VV 6101
Rz. 53
Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 6101 in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR (Mittelgebühr 434,50 EUR). Ist der Anwalt als Beistand bestellt, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR aus der Staatskasse.
Rz. 54
Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ab (VV Vorb. 6 Abs. 2), ausgenommen die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
Rz. 55
Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2).
Rz. 56
Sie entsteht auch dann, wenn das Bundesamt für Justiz dem Einspruch gem. 87g Abs. 1 S. 2 IRG abhilft. Wie sich aus der Überschrift zu § 87g IRG ergibt, beginnt das gerichtliche Verfahren bereits mit Einspruch.
Rz. 57
Eine Anrechnung der für die Tätigkeit vor dem Bundesamt für Justiz entstandenen Verfahrensgebühr VV 6100 ist nicht vorgesehen. Beide Gebühren entstehen gesondert.
Beispiel: Die Behörde beantragt gem. § 87i Abs. 1 IRG vor dem AG die Umwandlung einer Sanktion in eine Geldstrafe. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 6101.
1. |
Verfahrensgebühr, VV 6101 |
|
434,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
454,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
86,36 EUR |
Gesamt |
|
540,86 EUR |
e) Terminsgebühr
Rz. 58
Nimmt der Anwalt an einem gerichtlichen Termin teil, so erhält er eine Terminsgebühr nach VV 6102 für jeden Verhandlungstag. Die Terminsgebühr kann daher – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – mehrmals entstehen.
Rz. 59
Erforderlich ist ein gerichtlicher Termin (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1). Eine Besprechung mit dem Gericht oder der Behörde reicht nicht aus, da VV Vorb. 6 Abs. 3 diese Fälle im Gegensatz zur VV Vorb. 3 Abs. 3 nicht erfasst.
Rz. 60
Die Gebühr entsteht allerdings auch, wenn der Anwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3).
Rz. 61
Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 143 EUR bis 1.023 EUR (Mittelgebühr 583 EUR). Ist der Anwalt beigeordnet, so erhält er eine Festgebühr in Höhe von 466 EUR.
Beispiel: Der Anwalt legt für den Mandanten gegen die Bewilligung der Vollstreckung durch die Behörde Einspruch ein. Es kommt zu einem Verhandlungstermin vor dem AG.
Der Anwalt erhält folgende Vergütung:
1. |
Verfahrensgebühr, VV 6101 |
|
434,50 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 6102 |
|
583,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.037,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
197,13 EUR |
Gesamt |
|
1.234,63 EUR |