Rz. 39
Soweit sich im Verfahren die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt, sind die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen nach § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO aus der Staatskasse zu erstatten.[16] Im Übrigen kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht.[17]
Rz. 40
Neben dem deutschen Anwalt können u.U. auch Kosten eines zusätzlichen ausländischen Rechtsanwalts zu erstatten sein.[18] Auslagen, die in dem ersuchten Staat entstanden sind, sind dagegen nicht zu erstatten.[19]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen