Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Umfang der Angelegenheit
Rz. 62
Wird gegen die Entscheidung des AG Rechtsbeschwerde eingelegt – unabhängig davon ob der Anwalt für den Mandanten gegen eine Entscheidung über einen Einspruch nach §§ 87f Abs. 4, 87g ff. oder gegen einen Umwandlungsbeschluss nach § 87i IRG Rechtsbeschwerde einlegt oder die Behörde gegen eine ablehnende Entscheidung gegen einen Umwandlungsantrag nach § 87i IRG Rechtsbeschwerde einlegt –, erhält der Anwalt hierfür eine gesonderte Vergütung, da das Rechtsbeschwerdeverfahren ein neuer Rechtszug ist (§ 17 Nr. 1). Die Gebühren richten sich nach VV 6101 und VV 6102, weil für das Rechtsbeschwerdeverfahren keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind.
b) Einlegung der Rechtsbeschwerde
Rz. 63
Da die Rechtsbeschwerde beim AG einzulegen ist (§ 87j Abs. 2 IRG i.V.m. § 342 Abs. 1 StPO), gilt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10. Danach zählt die Einlegung der Rechtsbeschwerde für den Anwalt noch zum erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren. Erst mit weiterer Tätigkeit entsteht für ihn die weitere Verfahrensgebühr des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach VV 6101.
c) Zulassung der Rechtsbeschwerde
Rz. 64
War zuvor erfolgreich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt worden, ist diese Tätigkeit durch die Vergütung im Rechtsbeschwerdeverfahren mit abgegolten, da es sich insoweit um eine einzige Angelegenheit handelt (§ 16 Nr. 11).
d) Mehrere Rechtsbeschwerden
Rz. 65
Werden mehrere Rechtsbeschwerden erhoben, z.B. gegen eine Entscheidung im Verfahren über eine Umwandlung und später in Verfahren auf einen Einspruch oder eine erneute Entscheidung nach Zurückverweisung, entstehen die Gebühren gesondert, da dann nach § 17 Nr. 1 eine neue Angelegenheit vorliegt.
e) Gebühren
Rz. 66
Im Verfahren der Rechtsbeschwerde entsteht eine Verfahrensgebühr nach VV 6101. Diese Gebühr kann ggf. wegen der in der Regel höheren Schwierigkeit auch höher angesetzt werden als die erstinstanzliche Gebühr.
Rz. 67
Hinzukommen kann eine Terminsgebühr nach VV 6102, wenn ein gerichtlicher Termin vor dem Gericht der Rechtsbeschwerde stattfindet, was jedoch kaum vorkommen dürfte.
Rz. 68
Des Weiteren erhält der Anwalt wiederum Auslagen nach Teil 7 VV RVG, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.
Beispiel: Der Anwalt legt für den Mandanten gegen die Entscheidung des AG über eine Umwandlung der Sanktion Rechtsbeschwerde ein. Das OLG entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Der Anwalt erhält folgende Vergütung
1. |
Verfahrensgebühr, VV 6101 |
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434,50 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
454,50 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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86,36 EUR |
Gesamt |
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540,86 EUR |
f) Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
Rz. 69
Ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits kraft Gesetzes zulässig und ist sie auch nicht zugelassen worden, so kann ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt werden (§ 87k IRG). Da der Antrag auf Zulassung und ein eventuell durchzuführendes Rechtsmittelverfahren nach § 16 Nr. 11 als eine Angelegenheit gelten, entstehen durch den Antrag auf Zulassung bereits die Gebühren nach VV 6101, 6102. Wird dem Zulassungsantrag stattgegeben und das Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführt, entstehen jedoch keine weiteren Gebühren. Die Gebühren entstehen für das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde selbst insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2).
g) Verfahren nach Zurückverweisung
Rz. 70
Hebt das OLG auf die Rechtsbeschwerde hin die Entscheidung des AG auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück (§ 87j Abs. 5 IRG), so gilt § 21 Abs. 1. Das Verfahren vor dem AG ist eine neue Angelegenheit, in der die Gebühren nach VV 6101, 6102 RVG erneut entstehen (§ 21 Abs. 1). Eine Anrechnung der im Verfahren vor Zurückverweisung entstandenen Verfahrensgebühr ist im Gegensatz zu den Verfahren nach VV Teil 3 (VV Vorb. 3 Abs. 6) nicht vorgesehen.
Rz. 71
Auch wenn der Anwalt bereits im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren vorbefasst war, ist dies in der Regel kein Grund dafür, die Gebühren deshalb unterdurchschnittlich anzusetzen. Zu beachten ist, dass es sich jetzt faktisch um die dritte Instanz handelt und dass die rechtlichen Vorgaben des Rechtsbeschwerdegerichts hier beachtet werden müssen, so dass sich in der Regel eine größere Schwierigkeit der Sache ergeben wird.