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Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Da das Verfahren vor dem Gericht eine eigene selbstständige Angelegenheit ist, entsteht auch eine gesonderte Postpauschale. Der frühere Streit über die doppelte Postentgeltpauschale (VV 7002) für vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren, der in Straf- und Bußgeldsachen bestand, ist auf dieses Verfahren nicht übertragbar.

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