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Die Vorschriften sind durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen[1] eingeführt worden.

Bis zum 28.10.2011 war nur eine Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren geregelt (VV 6100 a.F) sowie die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung (VV 6101 a.F.). Durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ist eine weitere Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als neue VV 6100 eingeführt in worden. Die früheren VV 6100, 6101 sind dadurch aufgerückt und zu VV 6101 und 6102 geworden.

[1] Siehe dazu N. Schneider, DAR 2010, 768; Volpert, AGS 2010, 573.

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