1. Rechtsanwalt
Rz. 5
Die Gebührentatbestände der VV 6100, 6101, 6102 gelten grundsätzlich nur für den Rechtsanwalt. Nach § 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 138 StPO kann auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Beistand gewählt werden. Für dessen Vergütung gelten die VV 6100, 6101, 6102 nicht, sondern § 612 BGB. Die Geltung der Vorschriften der VV 6100, 6101, 6102 kann jedoch entsprechend vereinbart werden (§ 1 Rdn 110).
2. Gerichtlicher bestellter Beistand
Rz. 6
Für den gerichtlich bestellten Anwalt gelten jeweils die hier vorgesehenen Festgebühren. Sowohl das IRG als auch das IStGH-Gesetz sehen an zahlreichen Stellen die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand vor (vgl. §§ 31 Abs. 2 S. 3, 33 Abs. 3, 36 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 2, 45 Abs. 6, 52 Abs. 2 S. 2, 53 Abs. 2, 56 und 71 Abs. 4 S. 5 IRG, §§ 31 Abs. 2, 37 Abs. 6, 46 Abs. 4 IStGH-Gesetz). Insoweit kann der Anwalt auch den Vertretenen unter den Voraussetzungen des § 52 in Anspruch nehmen.
3. Keine Beiordnung im Wege der PKH
Rz. 7
Die gerichtliche Beiordnung eines Anwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht möglich. Eine Inanspruchnahme des Vertretenen gem. § 53 kommt daher nicht in Betracht.[2]
4. Zeugenbeistand
Rz. 8
Die VV 6100 ff. gelten wegen VV Vorb. 6 Abs. 1 grundsätzlich auch für einen Zeugenbeistand, der für die richterliche Vernehmung eines Zeugen aufgrund eines auswärtigen Rechtshilfeersuchens bestellt worden ist. Wird aber wie in Strafsachen für den gem. § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand davon ausgegangen, dass nur eine Einzeltätigkeit vorliegt, wird statt VV 6100 ff. VV 6500 angewandt werden müssen.[3]
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