I. Grundgebühr (VV 6200)

 

Rz. 5

Nach VV 6200 erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall eine Grundgebühr i.H.v. 44 EUR bis 385 EUR (Mittelgebühr 214,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Grundgebühr 172 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[4]

 

Rz. 6

Die Grundgebühr entsteht unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Ein erhöhter Arbeitsaufwand wegen eines späten Einstiegs in das Verfahren ist aber bei der Bemessung der Grundgebühr zu berücksichtigen. Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet und der Höhe nach nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig. Der durch sie honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist auch weitgehend unabhängig von der späteren Gerichtszuständigkeit.

 

Rz. 7

Die Gebühr entsteht je Rechtsfall nur einmal. Ein wiederholter Ansatz der Grundgebühr kommt mithin nicht in Betracht.

 

Rz. 8

Die Grundgebühr entsteht neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (siehe Rdn 11).

[4] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

II. Terminsgebühr (VV 6201)

 

Rz. 9

Nach VV 6201 erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung eine Terminsgebühr i.H.v. 44 EUR bis 407 EUR (Mittelgebühr 225,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Terminsgebühr 180 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[5]

 

Rz. 10

Die Terminsgebühr nach VV 6201 ist eine andere Regelung i.S.v. VV Vorb. 6 Abs. 3. Sie entsteht für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet. Eine Begrenzung auf beispielsweise drei Termine, wie in der Anm. zu VV 4102, ist bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht nicht eingeführt worden. Sie entsteht auch während eines gerichtlichen Verfahrens, wenn außergerichtliche Anhörungstermine oder außergerichtliche Termine zur Beweiserhebung durchgeführt werden.

[5] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

III. Weitere Gebühren

 

Rz. 11

Da die Grundgebühr "neben der Verfahrensgebühr" entsteht, wie der Gesetzgeber jetzt mit dem 2. KostRMoG klargestellt hat, werden die Grund- und die erste Verfahrensgebühr immer zeitgleich ausgelöst, nämlich mit der Entgegennahme der Information. Die Grundgebühr kann niemals alleine anfallen. Daneben kommen dann noch die weiteren Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 2 hinzu.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?