Rz. 5

Nach VV 6200 erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall eine Grundgebühr i.H.v. 44 EUR bis 385 EUR (Mittelgebühr 214,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Grundgebühr 172 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[4]

 

Rz. 6

Die Grundgebühr entsteht unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Ein erhöhter Arbeitsaufwand wegen eines späten Einstiegs in das Verfahren ist aber bei der Bemessung der Grundgebühr zu berücksichtigen. Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet und der Höhe nach nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig. Der durch sie honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist auch weitgehend unabhängig von der späteren Gerichtszuständigkeit.

 

Rz. 7

Die Gebühr entsteht je Rechtsfall nur einmal. Ein wiederholter Ansatz der Grundgebühr kommt mithin nicht in Betracht.

 

Rz. 8

Die Grundgebühr entsteht neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (siehe Rdn 11).

[4] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?