Rz. 2

In VV 6200 ist die neu eingeführte Grundgebühr geregelt worden. Diese steht dem Rechtsanwalt einmalig zu, unabhängig davon, in welchen Verfahrensabschnitten er tätig geworden ist. Die Grundgebühr honoriert den Arbeitsaufwand, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Da dieser Aufwand auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt nicht schon von Anfang an tätig wird, sondern z.B. erst in der Rechtsmittelinstanz, war es sachgerecht, das Entstehen der Grundgebühr vom Zeitpunkt des Tätigwerdens unabhängig zu machen. Hierbei ist eine Gebührenregelung angestrebt worden, die nach Ansicht des Gesetzgebers auch bei umfangreichen Akten zu einer angemessenen Vergütung führt. Die Grundgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet und der Höhe nach nicht von der Ordnung des Gerichts abhängig. Der durch sie honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist weitgehend unabhängig von der späteren Gerichtszuständigkeit. Zudem bietet der Rahmen genügend Raum zur Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.[1] Die Grundgebühr fällt auch an, wenn der Rechtsanwalt nur mit Einzeltätigkeiten und nicht zugleich mit der Vertretung oder Verteidigung beauftragt wird, da einerseits besondere Regelungen für Einzeltätigkeiten in VV Teil 6 Abschnitt 2 fehlen und sich auch VV 6404 nur auf die VV Vorb. 6.4 genannten Verfahren bezieht.[2]

 

Rz. 3

Klargestellt ist jetzt, dass die Grundgebühr neben der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht.

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 222.
[2] Hartung, NJW 2005, 3093, 3095.

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