Rz. 59

Im Anordnungsverfahren ist nach § 425 Abs. 1 FamFG eine Frist von höchstens einem Jahr zu bestimmen, vor deren Ablauf vom Gericht über die Fortdauer der Freiheitsentziehung von Amts wegen zu entscheiden ist. Abgesehen davon ist die Freiheitsentziehung nach § 426 FamFG von Amts wegen und nach § 426 Abs. 2 FamFG auf Antrag schon vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 FamFG festgesetzten Frist aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist.

 

Rz. 60

Unterbringungsmaßnahmen in Unterbringungssachen und Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6, 7 FamFG enden nach §§ 167, 329 Abs. 1 FamFG spätestens mit dem Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren. Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend (§§ 167, 329 Abs. 2 S. 1 FamFG). Die Aufhebung der Unterbringung richtet sich verfahrensrechtlich nach §§ 167, 330 FamFG.

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