Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Anwendungsbereich
Rz. 1
Die Vorschriften der VV 6300 ff. regeln die Vergütung des Anwalts, der in gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den § 415 ff. FamFG tätig wird. Ebenso sind die VV 6300 ff. anwendbar in Unterbringungsverfahren nach § 312 FamFG und schließlich in Kindschaftssachen, die ihre Grundlage in § 151 Nr. 6 oder 7 FamFG haben. Hierbei handelt es sich um Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine einen Minderjährigen betreffende freiheitsentziehende Maßnahme (§ 1631b Abs. 2BGB).
II. Gebührenarten
Rz. 2
Die Vorschriften der VV 6300 ff. gewähren Betragsrahmengebühren, aus denen der Anwalt im Einzelfall gem. § 14 Abs. 1 die jeweils angemessene Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Der beigeordnete Anwalt erhält – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – Festgebühren.
III. Angelegenheiten
1. Rechtszug
Rz. 3
Die Gebühren werden für jeden Rechtszug gesondert gewährt (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6300).
2. Einstweilige Anordnung
Rz. 4
Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtlich anhängig gemacht, so stellt dieses Verfahren gegenüber der Hauptsache eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Dies gilt z.B. für Tätigkeiten im Verfahren über einstweilige Freiheitsentziehungen gem. § 427 FamFG sowie der entsprechenden Landesgesetze und einstweilige Anordnungsverfahren nach § 331 FamFG bzw. §§ 151 Nr. 6 und 7, 167 Abs. 1 i.V.m. § 331 FamFG.
3. Abänderung und Aufhebung
Rz. 5
Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren betreffend eine einstweilige Anordnung (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) sind gegenüber der Hauptsache ebenfalls eigene Angelegenheiten, z.B. Anträge auf Aufhebung einer vorläufigen Freiheitsentziehung; gegenüber dem Anordnungsverfahren stellen sie jedoch keine eigene, vielmehr dieselbe, gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 5).
4. Mehrere Anordnungsverfahren
Rz. 6
Finden anlässlich desselben Hauptsacheverfahrens mehrere Anordnungsverfahren statt, so bilden diese gesonderte Angelegenheiten.
5. Pauschgebühr
Rz. 7
Die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr besteht auch in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann eine Pauschgebühr festgesetzt werden (§§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1).
6. Verlängerung und Aufhebung
Rz. 8
In VV 6300, 6301 ist die Vergütung im Verfahren über die Anordnung einer (erstmaligen) Freiheitsentziehung nach den §§ 425, 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329, 330 FamFG geregelt. Die Vergütung im Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung der Freiheitsentziehung oder der Unterbringungsmaßnahme regeln die VV 6302, 6303. VV 6302 erfasst in seinem Wortlaut die Kindschaftssachen des § 151 Nr. 6, 7 FamFG nicht. Es ist dem Gesetzgeber aber zu unterstellen, dass auch Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren i.S.d. § 151 Nr. 6, 7 FamFG gesondert nach VV 6302 vergütet werden sollen, ihre ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber einfach vergessen worden ist, wie sich auch aus der unvollständigen Überschrift zu Teil 6 ergibt. Ist der Anwalt mit bestimmten Einzeltätigkeiten beauftragt, so bemisst sich seine Gebühr nach VV 6500.