Rz. 32
Die Gebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Anwalts ab, ausgenommen die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung; diese wird durch die Terminsgebühr nach VV 6301 vergütet. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr nach VV 6300 also insbesondere:
▪ | die Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2),[32] |
▪ | die Anlage der Handakten,[33] |
▪ | Akteneinsicht und Schriftverkehr, |
▪ | die Beratung des Auftraggebers, |
▪ | die Eintragung des Anhörungstermins,[34] |
▪ | Besprechungen mit dem Auftraggeber oder Dritten,[35] |
▪ | die Beschaffung von Informationen und eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts, |
▪ | die Prüfung von ärztlichen Gutachten,[36] |
▪ | Besuche in der JVA oder Unterbringungseinrichtung, |
▪ | sonstige Tätigkeiten in den Verfahren nach den §§ 415 ff., 312 ff., 151 Nr. 6 und 7, 167 i.V.m. § 312 ff. FamFG. |
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