I. Rechtsprechung

 

Rz. 87

Ein Gegenstandswert ist in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6, 7 FamFG für den Rechtsanwalt deshalb nicht maßgeblich, weil Betragsrahmengebühren entstehen, die sich gerade nicht nach einem Wert richten. Anlass dafür, überhaupt Ausführungen zum Gegenstandswert aufzunehmen, ist der Umstand, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bis hin zum BGH Wertfestsetzungen vornimmt, offenbar in der Annahme, die Vergütung des Rechtsanwalts in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen und Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6, 7 FamFG richte sich nach dem Gegenstandswert.

 

Rz. 88

So wird in der Rechtsprechung in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückgegriffen, ohne dass eine Wertfestsetzung insoweit in dem Verfahren überhaupt zulässig wäre. Dies führt zu irreführenden und falschen Wertfestsetzungen. Es ist nicht zu erklären, dass das OLG Naumburg,[65] das OLG Rostock,[66] das OLG Hamm,[67] das OLG Zweibrücken,[68] das OLG Oldenburg,[69] das OLG Brandenburg,[70] das OLG Dresden,[71] das OLG Saarbrücken,[72] das OLG Celle[73] und der BGH[74] in Unterbringungssachen Minderjähriger nach § 1631b BGB eine Verfahrenswertfestsetzung überhaupt vornehmen, obgleich diese Verfahren nach VV Vorb. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG gebührenfrei sind.

 

Rz. 89

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der BGH[75] in einer gerichtsgebührenfreien Unterbringungssache eines Volljährigen einen Wert nach § 42 Abs. 3 FamGKG festsetzt, zumal das FamGKG auch nur in Familiensachen gilt. Zwar sind Freiheitsentziehungssachen nicht grundsätzlich gerichtsgebührenfrei. Allerdings hatte der BGH[76] in einer Freiheitsentziehungssache nach § 415 FamFG keine Gerichtsgebühr erhoben und rechtsirrig – für wen auch immer – und ohne Antrag dennoch einen Wert festgesetzt.

[65] OLG Naumburg 12.10.2011 – 8 UF 221/11; OLG Naumburg FamRZ 2011, 132.
[66] OLG Rostock JurBüro 2009, 197.
[67] OLG Hamm NJW 2012, 790; OLG Hamm MDR 2010, 1192.
[69] FamRZ 2012, 39.
[70] OLG Brandenburg FamRZ 2011, 489.
[72] OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1910.
[74] BGH 24.10.2012 – XII ZB 386/12, NJW-RR 2013, 65; Schneider/Thiel, NJW 2013, 25.
[76] BGH 29.3.2012 – V ZB 309/10, AGS 2012, 472 = RVGreport 2012, 302.

II. Übersicht

 

Rz. 90

Die nachfolgende Tabelle gibt einen kostenrechtlichen Überblick:

 

Verfahren

(FamFG)

Gerichtsgebühren

(FamGKG/GNotKG)

Anwaltsgebühren

(RVG)

Verfahrensgegenstand

(BGB/Landesgesetze)

§ 151 Nr. 6

Kindschaftssachen
Gerichtsgebührenfreiheit gem. Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG-KostVerz: Keine Wertfestsetzung

VV 6300 bis 6303

(Betragsrahmengebühren)
Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach §§ 1631b, 1800 und 1915 BGB

§ 151 Nr. 7

Kindschaftssachen

Gerichtsgebührenfreiheit

gem. Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG- KostVerz: Keine Wertfestsetzung

VV 6300 bis 6303

(Betragsrahmengebühren)
Freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen

§ 312 FamFG

Unterbringungssachen

Gerichtsgebührenfreiheit:

Keine Wertfestsetzung

VV 6300 bis 6303

(Betragsrahmengebühren)
Unterbringungssachen Volljähriger

§ 415 FamFG

Freiheitsentziehungssachen
Wert: § 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 GNotKG; Höhe der Gerichtsgebühren: Nrn. 15212 Nr. 4, 15223, 15233 GNotKG-KostVerz.

VV 6300 bis 6303

(Betragsrahmengebühren)
Freiheitsentziehungssachen Volljähriger

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