Rz. 34

Die Gebühr entsteht in jeder Angelegenheit, insbesondere in jedem Rechtszug, gesondert (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302; § 17 Nr. 1).[38]

Ebenso entsteht sie in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG für Freiheitsentziehungssachen, § 331 FamFG für Unterbringungssachen, § 151 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 331 FamFG für Unterbringungsmaßnahmen Minderjähriger).[39] Hat das einstweilige Anordnungsverfahren gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung, so ist diesem Umstand über die Prüfung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Rechnung zu tragen.

[38] BGH 29.3.2012 – V ZB 309/10, AGS 2012, 472 = RVGreport 2012, 302.

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