1. Verfahrensgebühr

 

Rz. 71

Ist der Anwalt nur mit der Einlegung eines Rechtsmittels, dem Anfertigen oder Unterzeichnen von Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen oder sonstigen Beistandsleistungen beauftragt, ohne dass ihm die Vertretung insgesamt übertragen ist, erhält er die Verfahrensgebühr nach VV 6500. Diese Regelung ist der der VV 4300 ff. in Strafsachen vergleichbar. Zu den sonstigen Beistandsleistungen zählt z.B. auch die Mitteilung des Aufhebungsbeschlusses an die Ehefrau des Betroffenen.

2. Anrechnung

 

Rz. 72

Wird dem Anwalt, nachdem er zunächst mit einer Einzeltätigkeit beauftragt war und hierfür die Verfahrensgebühr VV 6500 entstanden ist, nachträglich die Gesamtvertretung übertragen, so ist Anm. Abs. 3 zu VV 6500 anzuwenden. Die Gebühr für die Einzeltätigkeit ist auf die weiteren Gebühren im nachfolgenden Anordnungs-, Aufhebungs- oder Fortdauerverfahren anzurechnen. Bei der Anrechnung ist § 15a zu beachten.

3. Höhe/Mehrere Auftraggeber

 

Rz. 73

Der Gebührenrahmen für Einzeltätigkeiten beläuft sich auf 22 EUR bis 330 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 176 EUR. VV 1008 gilt auch hier.

 

Rz. 74

Der gerichtlich beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. jeweils 141 EUR, wobei auch hier VV 1008 zu beachten ist.

4. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

 

Rz. 75

Die Bewilligung einer Pauschgebühr gem. §§ 42, 51 ist möglich.

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