Rz. 48

Es kommt für die Entstehung der Dokumentenpauschale nicht darauf an, ob der Mandant die Kopien oder Ausdrucke billiger herstellen könnte. Nr. 1 Buchst. a stellt für die Entstehung der Dokumentenpauschale nur darauf ab, ob die Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Sache geboten waren. Im Übrigen könnte dem Mandanten die Akte in vielen Fällen auch nicht zur Herstellung von Kopien überlassen werden.[64]

[64] Vgl. KG RVGreport 2016, 106; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 66.

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