Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Keine anwaltliche Versicherung
Rz. 232
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Erstattungsgläubiger den Anfall und die Notwendigkeit der Dokumentenpauschale darzulegen. § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt nicht für die Dokumentenpauschale, so dass die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der Entstehung der Dokumentenpauschale nicht zwingend als ausreichend anzuerkennen ist. Die anwaltliche Versicherung ist nur bei Auslagen für Post- und Telekommunikationsentgelte (VV 7001, VV 7002) als Entstehungsnachweis zugelassen. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist.
Auf die Erl. in § 55 Rdn 40 ff. wird verwiesen.
b) Aufschlüsselung der Dokumentenpauschale
Rz. 233
Weil die anwaltliche Versicherung nicht ausreichend sein muss, muss der Rechtsanwalt die entstandene und geltend gemachte Dokumentenpauschale darlegen und glaubhaft machen können. Der Rechtsanwalt muss somit grds. in der Lage sein, differenziert angeben zu können, nach welcher Nummer (Nr. 1 oder 2) und nach welchem Buchstaben (Nr. 1 Buchst. a bis d) die Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit in welcher Höhe angefallen ist. Kann die Aufschlüsselung nicht vorgenommen werden, scheidet die Erstattung (durch den Gegner) aus. Die detaillierte Darlegung erfordert einen nicht unerheblichen Erfassungsaufwand des Rechtsanwalts. Die Darlegung und Glaubhaftmachung kann im Falle der Nr. 1 Buchst. a z.B. durch Vorlage der gefertigten Aktenkopien oder Aufzählung der kopierten Seiten erfolgen. Um darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Dokumentenpauschale nicht für das bloße Einscannen von Dokumenten angesetzt wird, was die Dokumentenpauschale nicht auslöst, kann die Vorlage der Ausdrucke oder Kopien in Papier aufgegeben werden.
Rz. 234
Nach h.M. besteht eine eingehende Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht, wenn der Erstattungspflichtige gegen die geltend gemachte Dokumentenpauschale allgemeine Einwände erhebt. Die eingehendere Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht besteht also nicht erst dann, wenn der Erstattungspflichtige substantiiert darlegt, welche Kopien und Ausdrucke nicht erforderlich waren. Denn die Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht liegt beim Erstattungsgläubiger. Eine einfache effiziente Ermittlung der zu erstattenden Kosten für Kopien setzt bei Bestreiten des Kostenschuldners voraus, dass der Erstattungsantrag so begründet wird, dass seine Schlüssigkeit ohne eingehendes Aktenstudium geprüft werden kann. Die Höhe der zu erstattenden Kosten soll in einem möglichst einfachen und effizienten Verfahren festgesetzt werden. An die Prüfung und Ermittlung des der Entscheidung über die Kostenhöhe zugrunde zulegenden Sachverhalts können aber keine strengeren Anforderungen gestellt werden als im Hauptprozess selbst. Es ist vor allem nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen eine ins Einzelne gehende Amtsprüfung hinsichtlich der Dokumentenpauschale vorzunehmen.
Auch bei der Darlegung und Glaubhaftmachung ist deshalb grds. kein kleinlicher Maßstab angebracht.
c) Art und Weise der Glaubhaftmachung
Rz. 235
Jedenfalls bei der Geltendmachung einer ungewöhnlich hohen Dokumentenpauschale (VV 7000) ist die Vorlage greifbarer und vorhandener Belege nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder unzumutbar. Dazu kann die Vorlage einer Kopier- oder Ausdruckliste gehören, die das tatsächlich in Ansatz gebrachte Kopier- oder Druckvolumen unter Bezeichnung der im Einzelnen kopierten oder ausgedruckten Seiten oder Dateien sowie ihres Umfangs nachvollziehbar aufschlüsselt. Außerdem ist hier zur Glaubhaftmachung auch die Inaugenscheinnahme gefertigter Kopien oder Ausdrucke in den Kanzleiräumen oder einem externen Lage...