Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Rechtslage bis 31.7.2013
Rz. 23
Wird ein Dokument eingescannt und im Computer oder auf einem externen Datenträger (als elektronische Datei) gespeichert, ist nach der bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 h.M. ebenfalls eine auslagenpflichtige Ablichtung erstellt worden. Das ist damit begründet worden, dass VV 7000 Nr. 1 (a.F.) nicht zu entnehmen ist, dass Ablichtungen in Papierform hergestellt werden müssen. Auch beim Einscannen werden Ablichtungen hergestellt, weil es sich um ein Gerät zur optischen Datenerfassung handelt. Der zeitliche Aufwand des Scannens sei mit dem des Kopierens gleichzusetzen. Außerdem werde sowohl durch das Scannen und Speichern als auch durch das Kopieren der ständige Zugriff auf die Dokumente ermöglicht. Der Rechtsanwalt könne nach dem Speichern der eingescannten Dokumente jederzeit einen Ausdruck derselben erstellen. Deshalb gelte die Vorschrift erst Recht für den Ausdruck eingescannter Dokumente.
b) Ablichtungen und Kopien
Rz. 24
In den Motiven des Gesetzgebers zur Änderung von VV 7000 durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 wird wegen der Änderung des Begriffs "Ablichtung" in "Kopie" auf die Begründung zu § 11 GNotKG Bezug genommen. Aus der Begründung zu § 11 GNotKG ergibt sich zur Ersetzung des Begriffs der "Ablichtung" durch den Begriff "Kopie" Folgendes:
Zitat
Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs "Kopie" anstelle des Begriffs "Ablichtung" vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen i.d.R. das Papierdokument "abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der "Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.
Rz. 25
Mit der Ersetzung des Begriffs "Ablichtung" durch den Begriff "Kopie" in VV 7000 Nr. 1 wollte der Gesetzgeber also klarstellen, dass ein eingescanntes Dokument entgegen der früheren h.M. (Rdn 23) keine "Ablichtung" ist und es sich auch nicht um eine Kopie i.S.v. VV 7000 Nr. 1 handelt. Kopie i.S.d. Kostenrechts ist nach Auffassung des Gesetzgebers die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie. Das Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger wie einem USB-Stick, einer externen Festplatte, einer CD-ROM oder einer DVD oder letztlich auf der Festplatte des Computers ist dagegen keine Reproduktion auf einem körperlichen Gegenstand. Eine Reproduktion ist eine Nachbildung, beinhaltet also insbesondere dieselbe Verwendungsfähigkeit wie die Vorlage. Nur wenn ein eingescanntes Dokument ausgedruckt wird, kann daher unter den Voraussetzungen von VV 7000 die Dokumentenpauschale für den Ausdruck entstehen (vgl. hierzu Rdn 31 f.).
Rz. 26
Ob der Verweis in der Begründung zu VV 7000 auf die Begründung zu § 11 GNotKG vom Gesetzgeber als vollumfängliche inhaltliche Verweisung beabsichtigt war mit der Folge, dass auch der Rechtsanwalt nur für eine körperliche Kopie eine Dokumentenpauschale erhält, wird tlw. für zweifelhaft gehalten. Das wird zunächst damit begründet, dass der Gesetzgeber diese inhaltliche Änderung auch bei den Motiven zur anwaltlichen Dokumentenpauschale und im Auslagentatbestand selbst hätte zum Ausdruck bringen müssen. Außerdem zeige die Differenzierung zwischen "Kopie" und "Ausdruck" im Auslagentatbestand, dass nur der Ausdruck eine Verkörperung des Dokuments verlange, die Kopie aber gerade sowohl in Papierform als auch als elektronische Datei erstellt werden dürfe. Die Dokumentenpauschale solle zudem weniger den Material-, als vielmehr den Personalaufwand bei der Erstellung von Kopien abgelten. Dieser sei beim bloßen Einscannen und beim Kopieren im Wesentlichen gleich, so dass eine unterschiedliche Behandlung bei der Entstehung der Dokumentenpauschale nur schwer nachvollziehbar sei. Abgesehen von den Motiven des Gesetzgebers gebe es keine plausiblen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung des Kopierens und Einscannens.
Rz. 27
Aus Anm. Abs. 2 kann nicht der Schluss gezogen, dass der Gesetzgeber das Einscannen der Fertigung einer Kopie grds. gleichsetzt. Nur wenn die Übermittlung eines Dokuments als elektronische Datei (Nr. 2) ausdrücklich beantragt wird, das Dokument aber dem Anwalt nur in Papierform vorliegt, wird für das dann erforde...