Rz. 169

Unerheblich für die Entstehung der Dokumentenpauschale ist, wie der Rechtsanwalt die Datei gespeichert und überlassen hat. In Betracht kommen als Datenträger z.B. eine CD, eine DVD (vgl. dazu Rdn 38) oder ein USB-Speicherstick. Auch die Art der Überlassung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Datei kann z.B. durch E-Mail oder Computer-Fax oder körperlich durch Übergabe einer CD pp. überlassen werden.[269]

[269] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 17; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 167 f.

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