Rz. 171

Für den Empfang von elektronisch gespeicherten Dateien erhält der Rechtsanwalt keine Dokumentenpauschale. Allerdings kann der Ausdruck unter den in Nr. 1 aufgeführten Voraussetzungen zur Entstehung der Dokumentenpauschale führen.[273] Speichert der Rechtsanwalt die bei ihm eingegangenen elektronischen Dateien und leitet er diese dann weiter oder stellt sie zum Abruf bereit, entsteht hierfür unter den in Nr. 2 geregelten Voraussetzungen ebenfalls die Dokumentenpauschale.

[273] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 184.

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