Rz. 166

Zur Kritik an dieser Vorschrift siehe insbesondere Hansens, der zu Recht darauf hinweist, dass der Begriff der "elektronisch gespeicherten Datei" zu unbestimmt ist.[262] Der Gesetzgeber hat nämlich nicht definiert, was im Rahmen von Nr. 2 unter einer Datei zu verstehen ist. Allgemein dürfte sich die Datei wie folgt umschreiben lassen:

Das Wort "Datei" setzt sich aus den Worten "Daten" und "Kartei" zusammen. Eine Datei ist ein strukturierter bzw. nach zweckmäßigen Kriterien geordneter, zur Aufbewahrung geeigneter Bestand inhaltlich zusammengehöriger Daten, der auf einem beliebigen Datenträger oder Speichermedium abgelegt bzw. gespeichert werden kann.[263] Häufig wird der Rechtsanwalt pdf-Dateien überlassen.

[262] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 17 ff.
[263] So auch OLG Düsseldorf NJW 2008, 2058.

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