Rz. 146

Zu Nr. 1 Buchst. d zählen insbesondere folgende Fälle: Der Auftraggeber wünscht zusätzliche Kopien oder Ausdrucke

für sich selbst[232]
zur Unterrichtung mehrerer Dienststellen[233]
zur Unterrichtung des Haftpflichtversicherers[234]
zur Unterrichtung des Entsendestaates nach dem NATO-Truppenstatut[235]
zur Information anderweitig vertretener Streitgenossen[236]
zur Unterrichtung des Rechtsschutzversicherers
zur Unterrichtung des Verkehrsanwalts oder Terminsvertreters[237]
zur Unterrichtung des Arbeitgebers
zur Unterrichtung von Behörden, die ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben (etwa die Unterrichtung des Sozialamtes oder Jugendamtes im Unterhaltsrechtsstreit)
[232] OLG Frankfurt JurBüro 1982, 744; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 874.
[233] OLG Nürnberg AnwBl 1975, 191; OLG Schleswig JurBüro 1989, 632.
[234] LG Kiel VersR 1970, 721; OLG Düsseldorf JurBüro 1973, 869; OLG Schleswig JurBüro 1973, 966.
[235] OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 858.
[236] LAG Hamm AnwBl 1988, 414.
[237] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 140.

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