Rz. 146
Zu Nr. 1 Buchst. d zählen insbesondere folgende Fälle: Der Auftraggeber wünscht zusätzliche Kopien oder Ausdrucke
▪ | für sich selbst[232] |
▪ | zur Unterrichtung mehrerer Dienststellen[233] |
▪ | zur Unterrichtung des Haftpflichtversicherers[234] |
▪ | zur Unterrichtung des Entsendestaates nach dem NATO-Truppenstatut[235] |
▪ | zur Information anderweitig vertretener Streitgenossen[236] |
▪ | zur Unterrichtung des Rechtsschutzversicherers |
▪ | zur Unterrichtung des Verkehrsanwalts oder Terminsvertreters[237] |
▪ | zur Unterrichtung des Arbeitgebers |
▪ | zur Unterrichtung von Behörden, die ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben (etwa die Unterrichtung des Sozialamtes oder Jugendamtes im Unterhaltsrechtsstreit) |
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