Rz. 32

Ausdrucke sind nur für den Auslagentatbestand in Nr. 1 von Bedeutung. Bei der Überlassung von elektronischen Dateien (Nr. 2) spielen Ausdrucke keine Rolle. Ausdrucke erfolgen bei Dokumenten bzw. Inhalten, die sich auf einem elektronischen Datenträger befinden, also z.B. auf der Festplatte eines Computers, einer DVD oder einem USB-Stick. Ausdrucke i.S.v. Nr. 1 sind aber auch möglich, wenn das Dokument online in einem Cloud-Dienst gespeichert ist.[41] Der (erste) Ausdruck eines Dokuments, der die Urschrift bzw. das Original darstellt, löst aber keine Dokumentenpauschale aus.

[41] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 33.

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