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Der Anwalt ist nicht verpflichtet, jede einzelne Seite auf ihre Wertigkeit zu prüfen, bevor er sie kopiert oder ausdruckt. Ein solcher Aufwand kann von ihm nicht verlangt werden, insbesondere nicht in umfangreichen Verfahren. Andererseits darf er auch nicht ohne weiteres wahllos die komplette Akte durchkopieren.[66] Schriftstücke, die ohne Informationswert und ersichtlich ohne Belang sind, darf er nicht auf Kosten des Auftraggebers kopieren.

[66] LSG Schleswig 23.5.2016 – L 5 SF 12/14 E; OLG Düsseldorf StraFo 2015, 527; OLG Nürnberg RVGreport 2011, 26; VG Oldenburg AGS 2009, 467 = NJW-Spezial 2009, 460; SG Berlin 6.12.2010 – S 180 SF 1755/09 E.

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