Rz. 134

Weiterhin gehören hierzu die Fälle, in denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten wird und jeder Wohnungseigentümer unterrichtet werden muss. Die anwaltliche Informationspflicht gegenüber einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert es i.d.R. aber nicht, dass sämtliche Prozessunterlagen kopiert und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zugeleitet werden. Es reicht vielmehr aus, den Vertreter der Wohnungseigentümer (Verwalter) in Kenntnis zu setzen, wenn es sich um einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband handelt.[223]

 

Rz. 135

Etwas anderes kann aber im Beschlussanfechtungsprozess gem. § 46 WEG gelten, wenn der Verwalter nicht zustellungsbevollmächtigt ist, weil er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, dass er die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichtet (§ 45 WEG; vgl. Rdn 243).[224] Hier können dann die Dokumentenpauschalen zur Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer über die Anfechtungsklage und ihre Begründung entstehen und erstattungsfähig sein.

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