Rz. 67
Der Rechtsanwalt muss sich grds. nicht auf den von einem anderen Verteidiger gefertigten Aktenauszug verweisen lassen.[94] Das gilt auch für den zur Verfahrenssicherung bestellten weiteren Pflichtverteidiger. Denn ohne eigenen Aktenauszug ist eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht durchzuführen. Der zur Verfahrenssicherung bestellte Pflichtverteidiger muss sich wegen des dazu erforderlichen Arbeitsaufwandes auch nicht auf einen Abgleich der digitalisierten mit den Papier-Kopien und somit nicht darauf verweisen lassen, dass nur diejenigen Unterlagen zu kopieren sind, die dem sog. "Erstverteidiger" nicht vorliegen. Die Fertigung eines vollständigen Aktenauszuges ist hier auch dann erforderlich, wenn die Gerichtsakten zwar in digitalisierter Form zur Verfügung stehen, in dieser Fassung aber vereinzelt Seiten übersprungen werden.[95]
Rz. 68
Etwas anderes kann dann gelten, wenn es bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers zumutbar und möglich ist, auf den von dem zunächst bestellten Verteidiger gefertigten Aktenauszug zuzugreifen.[96]
Zwei in einer Bürogemeinschaft verbundene Verteidiger müssen sich keinen Aktenauszug teilen und sind nicht gehalten, diesen untereinander auszutauschen.[97] Denn jeder Verteidiger eines Angeklagten hat ein eigenes Recht auf Akteneinsicht und Anfertigung eines Aktenauszugs für die Verteidigung seines Mandanten.[98]
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