Rz. 148
Nach einem Teil der Rechtsprechung zählen hierzu auch Kopien von Originalunterlagen, die bei Gericht einzureichen sind und von denen der Rechtsanwalt Kopien ständig zur Hand haben muss.[240] Zutreffenderweise sind solche Kopien bereits nach Nr. 1 Buchst. a zu vergüten. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Anwalt sich für seine Handakten eine Kopie fertigt und dann das Original bei Gericht einreicht oder ob er zunächst das Original bei Gericht einreicht und sich dann aus der Gerichtsakte eine Kopie anfertigt. Solche Kopien sind im Übrigen immer notwendig, etwa wenn im Scheck- oder Wechselprozess das Original des Schecks oder Wechsels zu den Akten gereicht oder wenn zum Zwecke eines graphologischen Gutachtens Originale von Vergleichsschriften eingereicht werden müssen. Der in Strafsachen für den Beschuldigten gefertigte (weitere) Aktenauszug fällt nicht unter Nr. 1 Buchst. d, sondern unter Nr. 1 Buchst. a (vgl. Rdn 95 f.).
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