Rz. 69
Vgl. zunächst Rdn 54.
Rz. 70
Das ungeprüfte vorsorgliche Kopieren oder Ausdrucken der gesamten Akte führt nicht dazu, dass die gesamte angemeldete Dokumentenpauschale als erstattungsfähig anzuerkennen ist, wenn einzelne Teile der Akte von vornherein den zu verteidigenden Mandanten nicht betreffen können.[99] Jedenfalls dann, wenn dem Verteidiger in einem größeren Verfahren eine Vielzahl von Beiakten übersandt wird, erscheint es zumutbar, dass der Verteidiger vor dem Kopieren die Verfahrensrelevanz der einzelnen Beiakten prüft.[100] Das wird aber wiederum dann nicht verlangt werden können, wenn die Akten wie häufig nur für kurze Zeit überlassen werden. Hier wird es aus Zeitgründen oft nicht möglich und zumutbar sein, die gesamten Akten daraufhin durchzusehen, ob einzelne Teile oder Seiten den Mandanten von vornherein nicht betreffen können.[101]
Rz. 71
Der dem Anwalt zustehende Ermessensspielraum gestattet es, bei der Auswahl der zu kopierenden Seiten nicht jede Seite vollständig lesen und auf die Notwendigkeit überprüfen zu müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Akteneinsicht meist nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zunächst als unwichtig angesehene Seiten im weiteren Verfahrensverlauf nicht doch noch Bedeutung für die Verteidigung erlangen. Es ist daher eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung ausreichend, aber auch erforderlich, bei der allerdings ersichtlich für die weitere Sachbearbeitung nicht bedeutsame Aktenteile von der Ablichtung auszunehmen sind.[102]
Rz. 72
Eine starre Regelung, etwa dass Ablichtungskosten bis 5 % des Verteidigerhonorars durch die Gebühren abgegolten sind, ist vollkommen willkürlich und unzutreffend. Ebenso wenig ist es zulässig, von den abgerechneten Kopiekosten einen pauschalen Prozentsatz als nicht notwendig abzuziehen.[103]
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