Rz. 86
Ob die fehlende ausreichende Übung mit der Arbeit am Bildschirm bzw. von elektronischen Akten insbesondere von älteren Anwälten ausreicht, den Ausdruck als zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten anzusehen,[137] ist nicht zuletzt im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs eher zweifelhaft.[138] Es kann auch insoweit nicht auf subjektive Fähigkeiten ankommen.[139]
Rz. 87
Das Fehlen einer geeigneten technischen Ausrüstung ist kein tragfähiger Grund für den Ausdruck der elektronischen Akte.[140] Jeder Computer, jedes Tablet und jedes Smartphone kann Dateien im pdf-Format verarbeiten, in dem die elektronische Akte im Regelfall gespeichert ist. pdf-Reader stehen kostenlos im Internet zur Verfügung stehen. Im Übrigen dürfte der Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet sein, die entsprechenden technischen Möglichkeiten vorzuhalten.[141]
Rz. 88
Mit der elektronischen Akte kann im Übrigen auch während einer Sitzung mit dem Notebook oder Tablet-Computer gearbeitet werden.[142] Einem Verteidiger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen auf einem Notebook gespeichert hat, darf regelmäßig die Mitnahme eines solchen Geräts (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen mit dem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden.[143] Nach der Gegenauffassung darf der Rechtsanwalt auch dann, wenn ihm die elektronische Akte zur Verfügung steht und er das Notebook in die JVA mitnehmen darf, Kopien und Ausdrucke aus der Akte für den Mandanten zur Einrichtung der Verteidigung fertigen.[144]
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