Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 198
Weil es für die Höhe der Dokumentenpauschale auf die hergestellte Kopie und den hergestellten Ausdruck ankommt, kann die Frage aufgeworfen werden, ob der Rechtsanwalt aus Kostenersparnisgründen verpflichtet ist, technische Möglichkeiten zur Verringerung der Anzahl der hergestellten Kopien oder Ausdrucke zu nutzen (zu beidseitigen Kopien oder Ausdrucken vgl. Rdn 201). So soll es nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern. Wenn z.B. zwei im pdf-Format auf einem Datenträger gespeicherte Seiten auf einer Seite ausgedruckt werden, halbiert sich nach dieser Auffassung die Dokumentenpauschale. Voraussetzung hierfür soll aber sein, dass das Lesen der Texte auch in einem um die Hälfte verkleinerten Format unschwer möglich und daher zumutbar ist.
Rz. 199
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob für die Dokumentenpauschale tatsächlich nur auf die körperliche Papierseite abzustellen ist, die beim Kopieren oder Ausdrucken hergestellt werden kann. Richtigerweise wird man davon ausgehen müssen, dass auch die zu kopierende oder auszudruckende Seite für die Berechnung der Dokumentenpauschale eine Rolle spielt. Wird deshalb gefordert, dass durch technische Einstellungen beim Kopieren oder Ausdrucken zwei oder mehr Seiten verkleinert auf eine Seite zu kopieren oder auszudrucken sind, hat der Rechtsanwalt gleichwohl zwei oder mehr Seiten ausgedruckt bzw. kopiert. Allein auf die Anzahl der hergestellten Papierseiten kann es in diesen Fällen auch schon deshalb nicht ankommen, weil der durch die Dokumentenpauschale insbesondere abgegoltene Arbeits- und Zeitaufwand bei der Herstellung von Kopien und Ausdrucken beim Kopieren und Ausdrucken von zwei Ausgangsseiten auf ein Blatt durchaus höher ist als beim Kopieren und Ausdrucken einer Ausgangsseite auf einem Blatt.
Rz. 200
Im Übrigen ist der Rechtsanwalt auch nicht dazu verpflichtet, durch eine Formatverkleinerung – Kopieren oder Ausdrucken von zwei oder mehr Seiten auf ein Blatt – Seiten einzusparen. Es könnte dann ebenso gut verlangt werden, dass der Rechtsanwalt bei der Herstellung eines Ausdrucks die Schriftgröße und/oder den Absatz- bzw. Zeilenabstand verkleinert bzw. verringert. Denn hierdurch würde sich die Anzahl der abzurechenden Seiten verringern. Mangels gesetzlicher Grundlage wird das aber nicht gefordert werden können. Nr. 1 Buchst. a und Buchst. c schränken die Entstehung der Dokumentenpauschale nur insoweit ein, als die Herstellung von Kopien aus Ausdrucken aus einer Behörden- und Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen sein muss bzw. die Herstellung zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers erforderlich war. Wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Kopie i.S.d. Kostenrechts die Reproduktion (Nachbildung) einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie ist, darf die hergestellte Kopie oder der hergestellte Ausdruck der zu kopierende Seite oder dem zu fertigenden Ausdruck vollständig entsprechen und mit ihm übereinstimmen. Eine Ausgangsseite darf deshalb als eine Seite kopiert oder ausgedruckt werden.