Rz. 149
Kopien von einstweiligen Verfügungen oder Arrestbeschlüssen nebst Anlagen zum Zwecke der Zustellung an den Arrest- oder Verfügungsgegner fallen nicht unter Nr. 1 Buchst. d, sondern Nr. 1 Buchst. b.[241]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen