Rz. 149

Kopien von einstweiligen Verfügungen oder Arrestbeschlüssen nebst Anlagen zum Zwecke der Zustellung an den Arrest- oder Verfügungsgegner fallen nicht unter Nr. 1 Buchst. d, sondern Nr. 1 Buchst. b.[241]

[241] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 91; vgl. auch OLG Koblenz JurBüro 1991, 823.

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