Rz. 230

Bei der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. d (zusätzlichen Anfertigung von Kopien und Ausdrucken mit Einverständnis des Auftraggebers) kann das danach nicht gelten, weil bei der Prüfung der Entstehung keine Notwendigkeitsprüfung angestellt wird. Diese Prüfung muss dann im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen. Dieses Ergebnis erscheint richtig, auch wenn der BGH[339] ohne Einschränkung entschieden hat, dass die Dokumentenpauschale erstattungsfähig ist, wenn sie dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten entstanden ist.[340]

Die Erstattungspflicht des Gegners des Auftraggebers wird hier im Regelfall zu verneinen sein. Denn nach Nr. 1 Buchst. d werden Kopien und Ausdrucke zusätzlich zu den notwendigen Kopien und Ausdrucken nach Nr. 1 Buchst. a bis c gefertigt.[341]

[339] BGH 26.4.2005 – X ZB 17/04, AGS 2005, 306 = RVGreport 2005, 274 = NJW 2005, 2317; BGH 26.4.2005 – X ZB 19/04, AGS 2005, 573 = RVGreport 2005, 275.
[340] So zutr. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 225.
[341] Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn 13 "Ausfertigungen, Kopien, Ausdrucke"; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 225.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?