Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 193
Die Haftung mehrerer Auftraggeber für die Dokumentenpauschale richtet sich nach § 7 Abs. 2 S. 1. Aus § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ergibt sich, dass jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Weitergehend bestimmt § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2, dass jeder Auftraggeber die Dokumentenpauschale auch insoweit schuldet, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Daraus ist zu entnehmen, dass jeder Auftraggeber für die Kopien und Ausdrucke allein haftet, die nur ihn betreffen. Für die Kopien und Ausdrucke, die sich auf alle Auftraggeber beziehen, haften alle gemeinsam.
Rz. 194
Von dem Grundsatz, dass jeder Auftraggeber für die Kopien und Ausdrucke allein haftet, die nur ihn betreffen, enthält die Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 eine Ausnahme. Sie bezieht sich ausschließlich auf die nach Nr. 1 Buchst. c anfallende Dokumentenpauschale, die bei notwendiger Unterrichtung des Auftraggebers entsteht, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren. Sie macht deutlich, dass ein Auftraggeber auch für die Kopien und Ausdrucke haftet, die nicht seiner, sondern nur der Unterrichtung anderer Auftraggeber gedient haben, somit insoweit gemeinsame Haftung besteht (vgl. dazu auch § 7 Rdn 64). Die Haftung für die übrigen nicht unter Nr. 1 Buchst. c fallenden Kopien und Ausdrucke richtet sich nach § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 1. Insoweit ist also jeweils festzustellen, welcher Auftraggeber sie veranlasst hat.
Rz. 195
Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache wird der Anwalt von den Mandanten A und B beauftragt, deren Schaden an dem im gemeinsamen Miteigentum stehenden Fahrzeug geltend zu machen sowie jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld. Für die Sachschadensregulierung fertigt der Anwalt vergütungspflichtige 40 Kopien, für die Schmerzensgeldansprüche des A weitere vergütungspflichtige 10 Kopien und für die des B weitere vergütungspflichtige 20 Kopien.
Insgesamt angefallen ist eine Dokumentenpauschale für 70 Kopien (50 x 0,50 EUR, 20 x 0,15 EUR), insgesamt 28 EUR.
Für die Kopien, die den Sachschaden betreffen, haften die Auftraggeber als Gesamtschuldner, so dass jeder insoweit auf 20 EUR (40 Kopien) haftet. Der Auftraggeber A haftet dem Anwalt für weitere 10 Kopien, also für weitere 5 EUR, insgesamt für 25 EUR. Der Auftraggeber B haftet für die ersten zehn weiteren Kopien mit 5 EUR und für die darüber hinausgehenden 10 Kopien nochmals mit 1,50 EUR, insgesamt also mit 26,50 EUR.