Rz. 202

Die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken, die das DIN A3-Format übersteigen, etwa von Bauplänen, Bauzeichnungen oder Bebauungsplänen, ist auf üblichen Kopierern im Regelfall nicht möglich. Da entsprechende Kopien deshalb im Regelfall nicht durch den Rechtsanwalt selbst, sondern durch einen externen Dienstleister hergestellt werden, kann der Anwalt nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2, §§ 675, 670 BGB die konkreten Kosten umlegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass z.B. ein Bebauungsplan aus einer fiktiven Vielzahl von Kopien besteht, die sonst zu ermitteln und mit den Pauschalwerten nach VV 7000 zu multiplizieren wären.[306]

[306] OVG Rheinland-Pfalz AGS 2010, 14 = JurBüro 2010, 370; N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 38 Rn 19, 22; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 190.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?