Rz. 56
Die neuere Rechtsprechung schließt aus der Formulierung in Nr. 1 Buchst. a "für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war", dass die Beweislast für die Erforderlichkeit der hergestellten Kopien und Ausdrucke aus der Gerichtsakte beim Rechtsanwalt liegt.[86]
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