Rz. 80
Kopien der vom Rechtsanwalt selbst eingereichten Dokumente können erstattungsfähig sein, wenn nur so der Überblick über den Verfahrensgang gewahrt bleibt[118] oder sich hierauf Verfügungen/Vermerke des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft befinden.[119] Bei bereits übersandten gerichtlichen Entscheidungen und eigenen Schriftstücken des Rechtsanwalts kann es z.B. wegen des Nachweises des Zugangs und dessen Zeitpunkt wesentlich sein, diese Schriftstücke paginiert in einem kompletten Aktenauszug zur Verfügung zu haben.[120] Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit darf nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Verteidiger im Allgemeinen die Akten nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen und der Prozessstoff ohne erneute Akteneinsicht jederzeit verfügbar sein muss. Wenn die Akten daher nur für kurze Zeit zur Verfügung gestellt werden können, spricht das dafür, dass das Kopieren der vollständigen Akte gerechtfertigt ist.[121]
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