Rz. 80

Kopien der vom Rechtsanwalt selbst eingereichten Dokumente können erstattungsfähig sein, wenn nur so der Überblick über den Verfahrensgang gewahrt bleibt[118] oder sich hierauf Verfügungen/Vermerke des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft befinden.[119] Bei bereits übersandten gerichtlichen Entscheidungen und eigenen Schriftstücken des Rechtsanwalts kann es z.B. wegen des Nachweises des Zugangs und dessen Zeitpunkt wesentlich sein, diese Schriftstücke paginiert in einem kompletten Aktenauszug zur Verfügung zu haben.[120] Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit darf nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Verteidiger im Allgemeinen die Akten nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen und der Prozessstoff ohne erneute Akteneinsicht jederzeit verfügbar sein muss. Wenn die Akten daher nur für kurze Zeit zur Verfügung gestellt werden können, spricht das dafür, dass das Kopieren der vollständigen Akte gerechtfertigt ist.[121]

[118] Vgl. AG Minden StV 2001, 637; AG Bochum StRR 2008, 83; AG Bremen RVGreport 2011, 229 = VRR 2011, 119; a.A. OLG Koblenz Rpfleger 2003, 467; LG Detmold 14.7.2015 – 4 Kls 72/14; LG Braunschweig StraFo 2019, 483; vgl. aber LG Neuruppin 9.1.2014 – 11 Kls 7/12.
[119] AG Iserlohn 16.9.2016 – 5 Ls 103/15, AGS 2016, 512; AG Bochum StRR 2008, 83.
[120] OLG Nürnberg RVGreport 2011, 26 = StraFo 2010, 396; AG Bremen RVGReport 2011, 229.
[121] OLG Nürnberg RVGreport 2011, 26 = StraFo 2010, 396; AG Wuppertal StraFo 1999, 285; wohl auch OLG Köln RVGreport 2010, 99 = StraFo 2010, 131.

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