Rz. 103

Auch der gem. § 68b StPO beigeordnete Zeugenbeistand hat Anspruch auf Erstattung der Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien aus der Akte. Zwar mag es zutreffend sein, dass dem Zeugenbeistand – anders als dem Verteidiger – ein Akteneinsichtsrecht nicht zusteht. Wird dem Zeugenbeistand aber die Akteneinsicht gewährt, kann die Dokumentenpauschale für die Fertigung von Kopien aus der Akte dann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, sie seien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten, weil kein gesetzliches Akteneinsichtsrecht bestehe.[177] Für die Frage der Erstattung der Kosten für die Kopien kommt es auch hier nach § 46 nur darauf an, ob der Zeugenbeistand sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit für erforderlich halten durfte.

[177] So aber LG Münster RVGreport 2013, 349 = StRR 2013, 313, jeweils m. abl. Anm. Burhoff.

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