Gesetzestext

 
 
Nr. Auslagentatbestand Höhe
7000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1.

für Kopien und Ausdrucke

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
  für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite……
0,50 EUR
 
  für jede weitere Seite……
0,15 EUR
 
  für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite……
1,00 EUR
 
  für jede weitere Seite in Farbe……
0,30 EUR
 
2.

Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke:

je Datei……

1,50 EUR
 
  für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens……

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
5,00 EUR

A. Allgemeines

I. Überblick

 

Rz. 1

Für das vom Rechtsanwalt hergestellte Schreibwerk gilt zunächst VV Vorb. 7 Abs. 1. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass das vom Rechtsanwalt angefertigte Schreibwerk als allgemeiner Geschäftsaufwand mit den Gebühren abgegolten ist. Nur in den in VV 7000 ausdrücklich genannten Fällen entsteht zusätzlich zu den Gebühren eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten.[1]

 

Rz. 2

Die Vorschrift der VV 7000 regelt in Nr. 1 die dem Anwalt zustehende Auslagenpauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken sowie in Nr. 2 die Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf (vgl. Rdn 156). Während die Pauschale nach Nr. 1 in Seiten (vgl. dazu Rdn 196 ff.) abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung nach Nr. 2 grds. je Datei (vgl. dazu Rdn 156 ff.).

[1] KG RVGreport 2017, 18; OLG Jena RVGreport 2012, 390; OVG Rheinland-Pfalz AGS 2010, 14 = JurBüro 2010, 370.

II. Begriff der Dokumentenpauschale

 

Rz. 3

Der früher vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "Schreibauslagen" ist im Jahr 2001 durch den Begriff "Dokumentenpauschale" ersetzt worden. Der Begriff "Dokumentenpauschale" ist insoweit missverständlich, als der Anwalt für Urschriften keine gesonderte Vergütung erhält. Denn die Dokumentenpauschale fällt nur für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken an. Das Anfertigen von Urschriften und Erstausfertigungen wird stets durch die allgemeinen Gebühren abgegolten (VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1), und zwar unabhängig davon, wie viele Beteiligte der Anwalt anschreibt und wie umfangreich die Schriftsätze sind. Daher lösen selbst umfangreichste Schriftsätze oder Gutachten keine Dokumentenpauschale aus. Das gilt auch dann, wenn hierbei die Kosten der Anfertigung im Einzelfall die Verfahrensgebühr übersteigen.[2] Durch das 2. KostRMoG sind seit dem 1.8.2013 anstelle von Ablichtungen und Ausdrucken nur noch Kopien und Ausdrucke auslagenpflichtig.

[2] KG JurBüro 1975, 346.

III. Inhalt der Norm

 

Rz. 4

In VV 7000 sind insgesamt fünf Tatbestände geregelt, nach denen der Anwalt eine Dokumentenpauschale erhält, nämlich für:

Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten (Nr. 1 Buchst. a);
Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle (Nr. 1 Buchst. b);
Kopien und Ausdrucke zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers (Nr. 1 Buchst. c);
zusätzlich im Einverständnis mit dem Auftraggeber angefertigte Kopien und Ausdrucke (Nr. 1 Buchst. d);
die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nr. 1 Buchst. d genannten Kopien (Nr. 2).
 

Rz. 5

In allen anderen Fällen erhält der Anwalt keine gesonderte Vergütung. Seine Kosten gelten vielmehr als allgemeine Geschäftskosten nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 und werden durch die jeweiligen Gebühren abgegolten.

 

Rz. 6

Die Höhe der Vergütung für die Dokumentenpauschale wird nicht durch eine Verweisung auf die Bestimmungen des GKG geregelt, sondern unmittelbar im VV. Danach erhält der Anwalt:

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