I. Allgemeines
Rz. 59
Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zählen als Teil der anwaltlichen Vergütung immer zu den nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO und § 788 ZPO zu erstattenden Kosten.
II. Konkrete Abrechnung
Rz. 60
Rechnet der Anwalt konkret (VV 7001) ab, so muss die Partei nachweisen, dass die zur Festsetzung angemeldeten Entgelte entstanden sind und notwendig waren.
Rz. 61
Als Nachweis, dass die Auslagen entstanden sind, genügt anstelle der Glaubhaftmachung die Versicherung des Anwalts (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Zu beachten ist aber, dass die Versicherung von demjenigen Anwalt abgegeben werden muss, bei dem die Entgelte entstanden sind. Daher genügt die Versicherung des Prozessbevollmächtigten nicht für Entgelte des Verkehrsanwalts, Terminsvertreters oder Beweisanwalts. Insoweit muss eine entsprechende Rechnung oder Erklärung des weiteren Anwalts beigefügt werden.
Rz. 62
Als Nachweis, dass die Auslagen auch notwendig waren, genügt die anwaltliche Versicherung nicht. Insoweit obliegt der erstattungsberechtigten Partei die volle Darlegungs- und Beweislast. Hierzu reicht noch nicht einmal die Glaubhaftmachung nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO aus. Um ein kleinliches Procedere zu vermeiden, wird von der Rspr. zum Teil jedoch eine Versicherung nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO als ausreichend angesehen, wenn die angemeldeten Kosten im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen. Wenn die Kosten allerdings ungewöhnlich hoch ausfallen und der erstattungspflichtige Gegner die Notwendigkeit bestreitet, muss der Erstattungsberechtigte die Notwendigkeit der Kosten nachweisen. Er hat dann im Einzelnen die abgerechneten Entgelte aufzuschlüsseln und ihre Notwendigkeit substantiiert darzulegen. Kommt die erstattungsberechtigte Partei dieser Obliegenheit nicht nach, können die angemeldeten Kosten nur in Höhe des Pauschalbetrages nach VV 7002 festgesetzt werden.
Rz. 63
Notwendig sind die Entgelte, wenn sie zur Durchführung des Auftrages sachgerecht und angemessen waren. Besonders hohe Kosten können insbesondere dann notwendig sein, wenn ein umfangreicher und komplizierter Streitstoff zugrunde lag oder wenn dadurch andere Kosten (z.B. für einen Verkehrsanwalt oder eine Informationsreise) entbehrlich wurden.
III. Pauschale Abrechnung
Rz. 64
Rechnet der Anwalt pauschal (VV 7002) ab, soll die Postentgeltpauschale ohne Nachprüfungsmöglichkeit zu berücksichtigen sein; einer Versicherung des Anwalts nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO bedürfe es nicht. Dies ist jedoch nicht ganz zutreffend. Erforderlich ist auch in diesem Fall die Versicherung, dass überhaupt ein Entgelt angefallen ist. Anderenfalls wäre nämlich eine Abrechnung der Pauschale gar nicht möglich (siehe Rdn 20 f.). Eine Pauschale, die der Auftraggeber nicht an seinen Anwalt zahlen muss, kann auch nicht erstattungsfähig sein. In solchen Fällen, in denen vom Erstattungsschuldner eingewandt wird, dass überhaupt keine Auslagen entstanden seien, muss die antragstellende Partei zumindest eine Auslagenposition glaubhaft machen.
Rz. 65
Die Pauschale ist stets als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anzusehen, sofern zumindest ein notwendiges Entgelt angefallen ist.
Rz. 66
Soweit während des Verfahrens ein notwendiger Anwaltswechsel stattgefunden hat, kann die erstattungsberechtigte Partei nicht nur die Gebühren beider Anwälte festsetzen lassen, sondern auch deren beider Postentgeltpauschalen.
IV. § 162 Abs. 1 VwGO
Rz. 67
Nach § 162 Abs. 2 VwGO umfassen die Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in VV 7002 bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern (§ 163 Abs. 2 S. 3 VwGO). Erforderlich ist auch hier, dass tatsächlich Kosten angefallen sind (siehe Rdn 20). Ausreichend ist allerdings, dass die Behörde Empfangsbekenntnisse per Telefax an das Gericht gesendet hat. Die Behörde kann auch dann den Höchstsatz von 20 EUR geltend machen, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen entstanden sind. Mit dem Einwand, es seien tatsächlich geringere Kosten angerfallen, wird die erstattungspflichtige Partei nicht gehört. Auch der Behörde steht vielmehr ein Wahlrecht zwischen ihren tatsächlichen notwendigen Ausla...