Rz. 6
Zu den vom Auftraggeber nach VV 7001, 7002 zu übernehmenden Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zählen zum einen die allgemeinen Portokosten für Briefe, Postkarten, Einschreiben, Rückscheine, förmliche Zustellungen, Päckchen und Pakete usw. Darüber hinausgehende Kosten (z.B. für Expressgut-, Fracht- oder Funkbotenkosten) fallen nicht unter VV 7001, 7002. Solche Kosten können im Einzelfall nur nach §§ 670, 675 BGB abgerechnet werden.
Rz. 7
Neben den Portokosten sind die Gebühren für Orts- und Ferngespräche sowie für online-Verbindungen (E-Mail, Internet etc.) sowie für Fernschreiben, Telefax- oder Telegrammsendungen zu ersetzen. Erforderlich ist allerdings, dass hierfür Entgelte anfallen. Sind keine Post- und Telekommunikationsentgelte angefallen, besteht auch kein Anspruch auf die Pauschale, da dann nichts zu pauschalieren ist. Die Gegenauffassung, wonach die Post- und Telekommunikationspauschale unabhängig von der Frage anfallen soll, ob im Einzelfall ausscheidbare Einzelkosten überhaupt angefallen sind, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Daraus, dass die Pauschale "anstelle der tatsächlichen Auslagen" und nicht anstelle der tatsächlichen Abrechnung erhoben wird, folgt, dass dann, wenn keine Kosten angefallen sind, auch nichts an deren Stelle treten kann.
Rz. 8
Andererseits ist es nicht erforderlich, dass die Entgelte für Post- oder Telekommunikation konkret und aufschlüsselbar nachgewiesen werden. Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc.) für den Anfall der Pauschale nach VV 7002 aus, so dass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, selbst wenn aufgrund von Flatrateverträgen o.Ä. die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist. Die Flatrate als solche oder ein vergleichbares Verbindungsentgelt, das für eine Dauerverbindung gezahlt wird, kann dagegen nicht erhoben werden.
Rz. 9
Die Aufwendungen für die Einrichtung und Unterhaltung von Fernsprech-, Fernschreib- oder Telefaxanlagen können nicht nach VV 7001, 7002 abgerechnet werden. Diese Kosten gehören nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 zu den allgemeinen Geschäftskosten und werden bereits durch die Gebühren abgegolten.
Rz. 10
Auch die Kosten für den Internetanschluss selbst gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten. Diese sind gem. VV Vorb. 7 Abs. 1 mit den Gebühren abgegolten und können daher nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Gleiches gilt für einen Freistempler, Lesegeräte für das beA etc.
Rz. 11
Die Aktenversendungspauschale nach GKG-KostVerz. 9003, FamGKG-KostVerz. 2002, GNotKG-KostVerz. 31003 und vergleichbaren Verwaltungsvorschriften fällt ebenfalls nicht unter VV 7001, 7002 (siehe VV Vorb. 7 Rdn 22 ff.). Der Anwalt kann gezahlte Aktenversendungspauschalen als gesonderte Auslagen nach §§ 670, 675 BGB abrechnen und zwar zuzüglich Umsatzsteuer. Es handelt sich weder um Postentgelte noch um allgemeine Geschäftskosten i.S.d. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1.