I. Überblick
Rz. 1
Die gesetzliche Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts richtet sich nach VV 7003 bis 7006. Geregelt sind hiernach:
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VV 7003: Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs |
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VV 7004: Erstattung der Fahrtkosten bei Benutzung anderer Reisemittel |
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VV 7005: Tage- und Abwesenheitsgelder |
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VV 7006: Sonstige Auslagen anlässlich der Geschäftsreise. |
Ergänzend gilt VV Vorb. 7:
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Abs. 2: Begriff der Geschäftsreise |
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Abs. 3 S. 1: Verteilung der Kosten bei mehreren Geschäftsreisen |
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Abs. 3 S. 2: Erstattung der Reisekosten bei Verlegung der Kanzlei. |
II. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 2
Die Vorschriften der VV 7003 bis 7006 gelten nur im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeiten innerhalb des Abgeltungsbereichs des RVG (§ 1 Abs. 1). Für sonstige Tätigkeiten des Anwalts gelten diese Vorschriften nicht. Die Vergütung richtet sich dann nach speziellen Regelungen, und wenn diese nicht vorhanden sind, nach den §§ 675, 670 ff. BGB.
Rz. 3
Führt der Anwalt die Reise nicht selbst durch, sondern beauftragt er einen Vertreter, so kann er dessen Reisekosten ebenfalls nach den VV 7003 bis 7006 abrechnen, sofern es sich um einen der in § 5 aufgezählten Vertreter handelt. Für andere Vertreter kann der Anwalt nur die ihm tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen, also Fahrtkosten, Übernachtungskosten und ein angemessenes Zehrgeld (siehe § 5 Rdn 58 ff.). Will er auch für diese Personen nach den VV 7003 bis 7006 abrechnen, bedarf dies einer Vergütungsvereinbarung.
III. Sachlicher Anwendungsbereich: Geschäftsreise, VV Vorb. 7 Abs. 2
Rz. 4
Voraussetzung dafür, dass der Anwalt Reisekosten abrechnen kann, ist, dass eine Geschäftsreise i.S.d. VV 7003 bis 7006 vorliegt. Der Begriff der Geschäftsreise ist in VV Vorb. 7 Abs. 2 definiert. Eine Geschäftsreise liegt danach vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Maßgebend ist allein, ob der Anwalt das Gebiet der politischen Gemeinde verlassen muss (im Einzelnen siehe VV Vorb. 7 Rdn 41 ff.).
IV. Abrechnungsfähige Kosten
Rz. 5
Liegt eine Geschäftsreise (vgl. Rdn 4) vor, sind dem Anwalt die Fahrtkosten (VV 7003, 7004), eventuelle sonstige Kosten, insbesondere Übernachtungskosten (VV 7006), sowie als pauschale Aufwendungen Tage- und Abwesenheitsgelder (VV 7005) zu erstatten.
V. Gleichzeitige Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten, VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1
Rz. 6
Unternimmt der Anwalt eine Geschäftsreise für mehrere Angelegenheiten, so sind die Gesamtkosten anteilig auf die einzelnen Angelegenheiten umzulegen. Wie hier zu rechnen ist, ergibt sich aus VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1 (siehe VV Vorb. 7 Rdn 48 ff.).
VI. Mehrkosten bei Verlegung der Kanzlei, VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 2
Rz. 7
Mehrkosten, die aus der Verlegung der Kanzlei resultieren, kann der Anwalt nicht ersetzt verlangen. Nach Verlegung seiner Kanzlei erhält er Reisekosten nach den VV 7003 bis 7006 nur insoweit, als sie auch vom ursprünglichen Kanzleisitz angefallen wären (siehe VV Vorb. 7 Rdn 58, auch zur Ausnahme beim Pflichtverteidiger).
VII. Erforderlichkeit der Geschäftsreise
Rz. 8
Die Geschäftsreise muss auch erforderlich gewesen sein. Dies ist nicht nur eine Frage der Kostenerstattung nach § 91 ZPO, sondern auch schon eine Frage der Erstattungsfähigkeit innerhalb des Anwaltsauftrags. Geschäftsreisen, die nicht erforderlich sind, braucht der Mandant nicht zu vergüten, es sei denn, er hat der Reise zugestimmt oder sie sogar gewünscht. Eines ausdrücklichen Auftrags bedarf es nicht. Die Erforderlichkeit kann sich auch aus den Umständen ergeben. So kann es z.B. in einer Verkehrsunfallsache erforderlich sein, dass sich der Anwalt die Unfallstelle ansieht. Erforderlich ist insbesondere die Teilnahme an Sachverständigenterminen.
Rz. 9
Nicht erforderlich sein soll eine Geschäftsreise, wenn der Anwalt keine organisatorische Vorsorge trifft, dass ihn die Benachrichtigung einer am Nachmittag des Vortags verfügten Terminverlegung vor Antritt der Reise erreicht. Dies ist bedenklich. Anders entschieden hat daher zu Recht das OLG München. Danach sind die Reisekosten eines Anwalts nicht vermeidbar, wenn die Klägerin die Rücknahme ihrer Klage erst am späten Nachmittag des Tages vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitteilt.
Rz. 10
Kurzfristige Terminabsagen durch das Gericht kommen offenbar immer mehr in Mode. Während Verlegungsanträge der Anwaltschaft i.d.R. verfahrenswidrig mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Geschäftslage der Kammer oder der Abteilung lasse eine Verlegung nicht zu, werden an gerichtsbedingte Terminsverlegungen keine hohen Anforderungen gestellt. Ein Anwalt muss daher stets damit rechnen, dass kurzfristig ein Termin aufgehoben wird. Er muss Vorsorge treffen, dass ihn eine solche Absage noch rechtzeitig erreicht. Angesichts der heutigen Telekommunikationsmöglichkeiten wird dies kein großes Problem sein. Reist der Anwalt nicht von seiner Kanzlei aus an, sondern von zu Hause oder einem dritten Ort, so muss er gewährleisten, dass er erreichbar ist oder rechtzeitig durch sein Büro unterrichtet werden kann. Verstößt er gegen diese Obliegenheit, wird er seine Reisekosten nicht liquidieren können.
Rz. 11
Versäumt das Gericht, dem Anwalt rechtzeitig Mitteilung von der Aufhebung des Termins zu machen, so kommen insoweit Amtshaftungsansprüche des Man...