Rz. 59
Soweit der Anwalt uneingeschränkt beigeordnet ist, erhält er seine Reisekosten aus der Staatskasse (§ 46 Abs. 1), es sei denn, die Reisekosten waren ausnahmsweise nicht notwendig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht irrtümlich eine gebotene Beschränkung übersehen hat. Das Gericht ist im Rahmen der Festsetzung an die Bewilligungsbeschlüsse gebunden. Der Urkundsbeamte darf nicht eine Beschränkung im Rahmen der Festsetzung nachholen, die der Richter vergessen hat. Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt beigeordnet ist, steht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren damit fest, dass seine Reisekosten zum Termin zu erstatten sind.
Rz. 60
Der Anwalt kann die Notwendigkeit der Reise vorab gerichtlich feststellen lassen (§ 46, im Einzelnen siehe § 46 Rdn 55 ff.).
Rz. 61
War der Anwalt nur eingeschränkt beigeordnet, erhält er die Reisekosten nicht, soweit sie unter die Einschränkung fallen. Gegebenenfalls muss eine unzutreffende Einschränkung angefochten werden (Monatsfrist nach § 127 Abs. 3 S. 2, 3 ZPO). Insoweit ist der Rechtsanwalt aus eigenem Recht beschwerdebefugt.
Rz. 62
Hinsichtlich der Beiordnung ist zu differenzieren:
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Der im Gerichtsbezirk niedergelassene Anwalt, der seine Kanzlei nicht am Ort des Gerichts unterhält und dort auch nicht wohnt, darf nicht eingeschränkt beigeordnet werden. Das war auch schon zu BRAGO-Zeiten nicht möglich. Das Gesetz gibt hierfür in § 121 ZPO keine Grundlage. Zu BRAGO-Zeiten war eine solche Einschränkung auch nicht erforderlich, weil der zugelassene Rechtsanwalt nach § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO seine Reisekosten ohnehin nicht erstattet erhielt. Diese Einschränkung des § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO ist mit Einführung des § 46 Abs. 1 weggefallen, so dass der am Gericht zugelassene Anwalt stets seine Reisekosten erhält, sofern sie notwendig waren, was bei der Teilnahme der mündlichen Verhandlung immer der Fall sein dürfte. |
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Nur der nicht im Gerichtsbezirk niedergelassene und dort auch nicht wohnhafte Anwalt kann nach wie vor eingeschränkt beigeordnet werden. Das wiederum ergibt sich aus § 121 Abs. 3 ZPO bzw. § 78 Abs. 3 FamFG. Danach soll ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt nämlich grundsätzlich nicht beigeordnet werden. Seine Beiordnung ist nur zulässig, wenn dadurch keine Mehrkosten ausgelöst werden. Keine Mehrkosten entstehen aber immer dann, wenn der auswärtige Anwalt nur eingeschränkt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet wird. Daher ist hier eine entsprechende Einschränkung zulässig, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts. |
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Zum Teil prüfen die Gerichte bereits im Bewilligungsverfahren, ob es im Gerichtsbezirk Orte gibt, die weiter entfernt liegen als die Kanzlei des auswärtigen Anwalts, und ordnen dann uneingeschränkt bei. Eine eingeschränkte Beiordnung wäre dann nämlich gegenstandslos und könnte nur zu Missverständnissen führen. |
Rz. 63
Einen solchen Anspruch auf Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts bejahen der BGH und die ihm folgende Instanzrechtsprechung dann, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO bzw. § 78 Abs. 4 FamFG für die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts vorliegen. In einem solchen Fall handelt es sich nämlich gar nicht mehr um "Mehrkosten", weil durch die Beiordnung des auswärtigen Anwalts die Kosten eines zusätzlichen Verkehrsanwalts erspart werden.
Rz. 64
Soll der Anwalt, der nicht im Gerichtsbezirk niedergelassen und dort auch nicht wohnhaft ist, einschränkend beigeordnet werden, darf die Einschränkung nur dahin lauten, dass er zu den Bedingungen eines "im Gerichtsbezirk niedergelassenen" Anwalts beigeordnet wird. Eine Einschränkung zu den Bedingungen eines "am Gericht ansässigen" Anwalts ist nicht zulässig; OLG Celle:
Zitat
Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung kann nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" beschränkt werden, sondern ausschließlich auf die "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts".
Rz. 65
Ist eine solche Einschränkung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts vorgenommen worden, erhält der auswärtige Anwalt seine tatsächlichen Reisekosten bis zur fiktiven Höhe der Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts. Abzustellen ist insoweit auf die weiteste Entfernung zwischen dem Gerichtssitz und der Grenze des Gerichtsbezirks. Zur Berechnung der höchstmöglichen Entfernung sei verwiesen auf www.gerichtsbezirke.de.
Rz. 66
Unabhängig davon sind Reisekosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe immer dann zu übernehmen, soweit diese auch bei einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt angefallen wären, wie z.B. bei einem vom Gericht angeordneten auswärtigen Ortstermin.
Rz. 67
Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 46.