1. Konkrete Abrechnung (Anm. zu VV 7007, 1. Alt.)
Rz. 17
Sofern der Anwalt im Einzelfall eine Schlussversicherung als ergänzende Versicherung über das bereits allgemein versicherte Risiko von 30 Mio. EUR abschließt, dürfte die Berechnung keine Probleme bereiten (Anm. zu VV 7007, 1. Alt.). Die anfallende Prämie ist in voller Höhe umlagefähig.
Beispiel: Der Anwalt erhält ein Mandat über 50 Mio. EUR. Er ist bis 30 Mio. EUR versichert und schließt für die weiteren 20 Mio. EUR eine Zusatzversicherung ab, für die eine gesonderte Prämie berechnet wird.
Der Anwalt kann die volle Prämie für die Zusatzversicherung nach Anm. zu VV 7007, 1. Alt. auf den Mandanten umlegen.
2. Verhältnismäßige Abrechnung (Anm. zu VV 7007, 2. Alt.)
Rz. 18
Ist eine konkrete Abrechnung nicht möglich, so ist verhältnismäßig abzurechnen (Anm. zu VV 7007, 2. Alt.). Es muss der Mehrbetrag ermittelt werden zwischen der Versicherungsprämie für Schäden bis 30 Mio. EUR und der Versicherungsprämie für Schäden in Höhe des versicherten Höchstbetrages. Dabei ist zu unterscheiden ob eine Grund- oder Anschlussversicherung abgeschlossen wird.
Rz. 19
Im Falle einer Grundversicherung ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:
Gesamtprämie × |
Versicherungssumme – 30 Mio. EUR |
= verhältnismäßiger Anteil |
Versicherungssumme |
Erläuterung:
Gesamtprämie: |
insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem Gesamthaftungsrisiko |
Versicherungssumme: |
versichertes Haftungsrisiko |
verhältnismäßiger Anteil: |
abzurechnender Auslagenbetrag nach VV 7007 |
Beispiel: Der Anwalt hat zur Abdeckung des Haftungsrisikos von 50 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR abgeschlossen. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 45.000 EUR.
Nach VV 7007 kann er vom Mandanten die Beiträge für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 20 Mio. EUR fordern.
Zu rechnen ist wie folgt:
45.000 EUR × |
50 Mio. EUR – 30 Mio. EUR |
= 18.000 EUR |
50 Mio. EUR |
Rz. 20
Im Falle einer Anschlussversicherung muss beachtet werden, dass die Grundversicherung bereits ein Haftungsrisiko abdeckt, so dass die weitergehende Versicherung nicht mehr die vollen ersten 30 Mio. EUR erfasst. Es ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:
Gesamtprämie × |
Weitere Versicherungssumme – (30 Mio. EUR – Grundversicherungssumme) |
= verhältnismäßiger Anteil |
Weitere Versicherungssumme |
Erläuterung:
Gesamtprämie: |
insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem weiteren Haftungsrisiko |
Weitere Versicherungssumme: |
über die Grundversicherung hinausgehendes versichertes Haftungsrisiko |
Grundversicherungssumme: |
bereits durch die nach § 51 Abs. 1 BRAO bestehende Grundversicherung abgedecktes Haftungsrisiko |
verhältnismäßiger Anteil: |
abzurechnender Auslagenbetrag nach VV 7007 |
Beispiel: Der Anwalt unterhält eine allgemeine Haftpflichtversicherung über ein Risiko von 5 Mio. EUR. Zur Abdeckung des Haftungsrisikos von insgesamt 40 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat schließt eine Anschluss-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von weiteren 35 Mio. EUR ab. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 25.000 EUR.
Nach VV 7007 kann er vom Mandanten anteilig dem Beitrag für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 10 Mio. EUR, fordern.
Zu rechnen ist wie folgt:
25.000 EUR × |
35 Mio. EUR – (30 Mio. EUR – 5 Mio. EUR) |
= 7.142,86 EUR |
35 Mio. EUR |
3. Verschiedene Angelegenheiten
Rz. 21
Problematisch wird die Berechnung, wenn der Anwalt im Rahmen seines Auftrags in verschiedenen Angelegenheiten tätig wird.
Beispiel: Der Anwalt ist innerhalb desselben Jahres (= Versicherungszeitraum) außergerichtlich tätig, im Rechtsstreit und im Berufungsverfahren.
Die Auslagenposition kann jetzt in voller Höhe auf die erste Angelegenheit, also die außergerichtliche Tätigkeit umgelegt werden oder anteilig auf alle drei Angelegenheiten. Dies kann im Falle der Kostenerstattung durchaus Bedeutung haben.
Rz. 22
Zutreffend dürfte es sein, die nach VV 7007 umlagefähige Prämie zeitanteilig auf die einzelnen Angelegenheiten zu verteilen.
4. Mehrere Auftraggeber
Rz. 23
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so haftet jeder Auftraggeber anteilig auf die zusätzliche Versicherungsprämie. Die Regelung des § 7 Abs. 2, wonach jeder Auftraggeber auf Auslagen insoweit haftet, als diese entstanden wären, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte, versagt hier und kann daher nicht unmittelbar angewendet werden.
Beispiel: Der Anwalt vertritt zwei Auftraggeber als Gesamtschuldner, die auf 60 Mio. EUR in Anspruch genommen werden.
Abgerechnet werden kann zwar nur nach einem Wert von 30 Mio. EUR (siehe § 22 Rdn 19 ff.). Das Haftungsrisiko liegt jedoch gegenüber jedem Auftraggeber bei 60 Mio. EUR. Die Versicherungsprämie über 30 Mio. EUR kann daher jedem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Insoweit tritt kein Problem auf...