Rz. 42

Wird der Anwalt für sich selbst in einer betriebsbezogenen Sache tätig, liegt ein sog. Eigengeschäft vor, bei dem keine Umsatzsteuer anfällt.[11] Dazu gehört es auch, wenn der Anwalt zugleich Steuerberater ist und Steuerberaterhonorar einklagt.[12] Das Problem wird fälschlicherweise häufig im Rahmen der Kostenerstattung diskutiert, ist aber in zutreffender Weise eine Frage des Anfalls der Umsatzsteuer. Bei Umsatzsteuer, die erst gar nicht anfällt, stellt sich die Frage der Erstattung erst gar nicht.

[11] BFH NJW 1977, 408; KG JurBüro 1981, 1685; OLG Zweibrücken MDR 1998, 800; OLG Hamburg JurBüro 1983, 1349; MDR 1999, 764; OLG Hamburg AGS 2002, 83 = OLGR 2001, 381; LAG Hessen AGkompakt 2013, 27.

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