Rz. 116
Soweit der Partei ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht und dieser auch die an den Anwalt zu zahlende Umsatzsteuer beinhaltet (siehe Rdn 93 ff.), kann die Partei diese gemäß §§ 103 ff. ZPO zusammen mit der Vergütung gegen den erstattungspflichtigen Gegner festsetzen lassen.
Rz. 117
In welcher Höhe die Umsatzsteuer anfällt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung gemäß § 8 und nicht nach dem Zeitpunkt des Festsetzungsantrags.
Rz. 118
Grundsätzlich sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO die einzelnen Positionen glaubhaft zu machen (§§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist dabei zweierlei zu berücksichtigen:
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Zum einen muss glaubhaft gemacht werden, dass die Umsatzsteuer beim Anwalt angefallen ist. Hierzu reicht gemäß § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO die anwaltliche Versicherung, da das RVG die Umsatzsteuer nach VV 7008 als Auslagentatbestand behandelt. |
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Darüber hinaus muss auch glaubhaft gemacht werden, dass die Partei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dass der Kostenerstattungsanspruch also auch die Umsatzsteuer beinhaltet. Hierzu enthält § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO eine spezielle Regelung. Danach genügt es, dass die erstattungsberechtigte Partei erklärt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Wird diese Erklärung abgegeben, muss der Rechtspfleger die Umsatzsteuer festsetzen, unabhängig davon, ob die Erklärung zutreffend ist oder nicht. |
Die Richtigkeit der abgegebenen Erklärung ist grundsätzlich nicht zu überprüfen, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts belastet werden soll. Nur dann, wenn die Berechtigung zum Vorsteuerabzug offensichtlich ist oder wenn die Erklärung der Partei widersprüchlich ist, darf der Rechtspfleger die Umsatzsteuer absetzen. Nach Auffassung des Hessischen LAG ist eine Erklärung der Partei "bis zur Grenze “des greifbaren Unsinns’ zu akzeptieren"; ansonsten könne die Richtigkeit dieser Erklärung nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden.
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Eine Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen unterbleibt nur dann, wenn entweder die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Erstattungsschuldner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wird oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa aus dem Inhalt der Akten zweifelsfrei ergibt. |
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Einen solchen Fall hat das FG Saarbrücken angenommen, wenn Gegenstand des Hauptsacheverfahrens die Verrechnung von Einkommensteuerschulden des Ehegatten mit den eigenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen war, weil insoweit offenkundig und zweifelsfrei ist, dass dem Kläger aus den Aufwendungen für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Vorsteueranspruch zusteht. |
Beispiel: Im Rechtsstreit erklärt die Partei ausdrücklich, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Im Kostenfestsetzungsverfahren behauptet sie, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Sofern die Partei für diese widersprüchlichen Angaben keine Erklärung gibt, ist die bloße gegenteilige Erklärung im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich, so dass die Umsatzsteuer abgesetzt werden kann.
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Das FG Köln wiederum hat einen solchen Fall angenommen, wenn zwar die unternehmerische Tätigkeit beendet, die Partei zuvor aber zum Vorsteuerabzug berechtigt worden war. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt auch nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit für die Kosten eines Verfahrens über die Höhe betrieblicher Gewinne erhalten. Dies gilt selbst dann, wenn die Partei eine langjährige Haftstrafe zu verbüßen hat. |
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Ein weiterer Fall ist offensichtlich in einem Rechtsstreit mit dem Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers i.S.v. § 126 VVG gegeben. Dieser ist – im Gegensatz zum Rechtsschutzversicherer selbst – zum Vorsteuerabzug berechtigt. |
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Dagegen folgt die Unrichtigkeit der Erklärung gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht schon daraus, dass dem Antragssteller eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. |
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Auch kann aus der bloßen Tatsache, dass die Antragstellerin (hier: Rechtsanwaltsgesellschaft) eine juristische Person in Form einer GmbH ist, nicht zweifelsfrei auf deren Vorsteuerabzugsberechtigung geschlossen werden, wenn sie geltend macht, infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten. |
Rz. 119
Die Erklärung der Partei muss eindeutig und unmissverständlich sein. Der Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer kann nicht schon konkludent als Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO angesehen werden. Auch die Erklärung, der Auftraggeber wolle die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug verwenden, genügt nicht; ebenso wenig die Angabe von Umständen, aus denen der Antragsteller folgert, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Nicht ausreichend ist die Erklärung, dass der Kostengläubi...