Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Gebührenschuldner
Rz. 2
Die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren (§ 44 S. 1) richten sich nach den VV 2501 ff. Nur die Beratungshilfegebühr (VV 2500) kann der Anwalt vom Mandanten verlangen (§ 44 S. 2).
Hat der Mandant die Beauftragung des Rechtsanwalts ausdrücklich von der Bewilligung von Beratungshilfe abhängig gemacht, wird diese aber nicht bewilligt, hat der Rechtsanwalt weder Anspruch auf die Gebühren VV 2501 ff. gegen die Staatskasse noch Anspruch auf die Regelgebühren gegen den Rechtsuchenden. Dem Anwalt verbleibt dann gegen den Rechtsuchenden nur der Anspruch auf die Beratungshilfegebühr VV 2500.
II. Anwendbare Gebührenvorschriften
1. Gebühren- und Auslagenvorschriften
Rz. 3
Neben den Gebühren dieses Abschnitts kommen im Rahmen der Beratungshilfe keine weiteren Gebühren in Betracht, wie es sich auch ausdrücklich aus der VV Vorb. 2.5 ergibt. Anwendbar bleiben dagegen die allgemeinen §§-Vorschriften des RVG und auch die Auslagentatbestände nach VV Teil 7.
2. Einigungs- und Erledigungsgebühr
Rz. 4
Indes wird es teilweise streitig gesehen, ob ein Rückgriff auf die Gebührenvorschriften des VV Teil 1 in Betracht kommt. Für die Einigungs- und Erledigungsgebühr enthält Anm. Abs. 1 zu VV 2508 einen Verweis auf die Anm. der VV 1000 und 1002 und die dort geregelten Entstehungsvoraussetzungen (hinsichtlich der Aussöhnungsgebühr siehe VV 2508 Rdn 18). Die Entstehung einer Hebegebühr (vgl. VV 1009) im Beratungshilfemandat dürfte in der Praxis wohl kaum relevant werden.
III. Problemfall VV 1008 (Mehrere Auftraggeber)
1. Anwendbarkeit
Rz. 5
Keine Einigkeit besteht, ob im Rahmen der Beratungshilfe die Gebührenerhöhung nach VV 1008 anzuwenden ist. So meint das AG Kiel, dass eine Gebührenerhöhung nach VV 1008 im Rahmen der Beratungshilfe nicht in Betracht kommt. Nach Auffassung des AG Kiel schließe die VV Vorb. 2.5. einen Rückgriff auf Vorschriften aus VV Teil 1 aus. Dem Einwand, VV 1008 regele nicht die Entstehung einer Gebühr, sondern nur deren Höhe (nämlich Erhöhung, Zuschlag), stellt das AG Kiel entgegen, dass eine Gebühr nicht als solche entstünde, sondern stets in einer bestimmten Höhe. Die Besonderheiten des Abschnitts über die Gebühren im Beratungshilfemandat lägen zudem nicht in besonderen Voraussetzungen des Entstehens der dort vorgesehenen Gebühren, sondern in der besonderen Höhe der Gebühren, jeweils verglichen mit den entsprechenden Gebühren eines Wahlanwalt im außergerichtlichen Mandat. Deshalb regele der Abschnitt VV 2.5 gerade auch die Höhe der Gebühren abschließend. Die Auffassung führe auch nicht dazu, dass der Beratungshilfeanwalt mit der Vergütung der Auslagen ausgeschlossen sei. Denn die VV Vorb. 2.5 beziehe sich nur auf die Gebühren, nicht auf die Auslagen.
Rz. 6
Hingegen befürwortet die ganz h.M. eine Anwendbarkeit der VV 1008 in Beratungshilfesachen.
2. Erhöhungsfähige Beratungshilfegebühren
Rz. 7
Die im Rahmen der Beratungshilfe anfallende Geschäftsgebühr VV 2503 ist erhöhungsfähig, weil sie in VV 1008 ausdrücklich als erhöhungsfähige Gebühr genannt wird. Indes ist aber – eine Anwendbarkeit der VV 1008 voraussetzend – umstritten, ob VV 1008 auch die Beratungsgebühr VV 2501 erfasst, weil VV 1008 ausdrücklich nur Geschäfts- und Verfahrensgebühren benennt, nicht aber auch Beratungsgebühren (vgl. dazu VV 2501 Rdn 13). Im Ergebnis dürfte durch das KostRÄG 2021 geklärt sein, dass Beratungsgebühren nicht nach VV 1008 erhöhungsfähig sind (vgl. dazu VV 1008 Rdn 81 ff., VV 2501 Rdn 13).
Die Beratungshilfegebühr VV 2500 ist nicht erhöhungsfähig, weil sie in VV 1008 nicht als erhöhungsfähig geregelt ist. Sind mehrere Rechtsuchende vorhanden, kann der Rechtsanwalt die Beratungshilfegebühr i.H.v. 15,00 EUR von jedem Rechtsuchenden verlangen (VV 1008 Rdn 77, VV 2500 Rdn 5).