Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Regelungsgehalt
1. Zwangsvollstreckung
Rz. 1
VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (VV 3309, 3310) betrifft die Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung nach VV 3309 und 3310. Die in Unterabschnitt 4 und 5 besonders geregelten Verfahren (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – Unterabschnitt 4; Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren – Unterabschnitt 5) sind hiervon ausgenommen.
Rz. 2
Einbezogen ist ferner das Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO. Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 ist klargestellt, dass der Unterabschnitt 3 auch für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO) gilt. Dieser Bereich gehört zum normalen Vollstreckungsverfahren und nicht zum Bereich Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung.
2. Vollstreckung
Rz. 3
Mit Vollstreckungen ist die Vollstreckung nach dem FamFG gemeint, in der statt des Begriffs der Zwangsvollstreckung der der Vollstreckung verwandt wird.
3. Verwaltungszwangsverfahren
Rz. 4
Unterabschnitt 3 gilt ferner auch für die gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs/Verwaltungszwangsverfahren). Über VV Vorb. 2.3 Abs. 1 ist Unterabschnitt 3 auch für außergerichtliche Tätigkeiten im Rahmen des Verwaltungszwangs anwendbar.
4. Arrest und Einstweilige Verfügung
Rz. 5
Er umfasst auch den Bereich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, aber auch generell die Vollstreckung aus Entscheidungen zum einstweiligen Rechtsschutz. Letzteres ergibt sich sowohl aus der allgemein gehaltenen Überschrift des Unterabschnitts 3 als auch aus der Gesetzesbegründung.
5. Verfahren nach dem EuKoPfVODG – Europäische Kontenpfändung
Rz. 6
Nach Art. 13 des Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 ist in VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 mit Wirkung vom 18.1.2017 geregelt, dass im Verfahren nach der VO (EU) Nr. 655/2014 Gebühren nach VV 3309 f. nur im Fall des Art. 5 Buchst. b) der VO (EU) Nr. 655/2014 erhoben werden. In den Fällen des Art. 5 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften.
II. Gegenstandswert
Rz. 7
Die Regelungen zum Gegenstandswert finden sich für die in VV Vorb. 3.3.3 genannten Bereiche in § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25. Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen.
III. Angelegenheit
Rz. 8
Welche Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung dieselbe, verschiedene oder besondere Angelegenheiten darstellen, ergibt sich insbesondere aus den §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4–21, Abs. 2 und 19. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften und auf VV 3309 Rdn 92 ff. verwiesen.
IV. Begrifflichkeiten
Rz. 9
Soweit nachfolgend und in VV 3309, 3310 von der Vollstreckung die Rede ist, sind damit grds. alle der in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Verfahren erfasst.