Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 3.3.3: (1) Dieser Unterabschnitt gilt für
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die Zwangsvollstreckung, |
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die Vollstreckung, |
3. |
Verfahren des Verwaltungszwangs und |
4. |
die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung, |
soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO). (2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften. |
A. Allgemeines
I. Regelungsgehalt
1. Zwangsvollstreckung
Rz. 1
VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (VV 3309, 3310) betrifft die Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung nach VV 3309 und 3310. Die in Unterabschnitt 4 und 5 besonders geregelten Verfahren (Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – Unterabschnitt 4; Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren – Unterabschnitt 5) sind hiervon ausgenommen.
Rz. 2
Einbezogen ist ferner das Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO. Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 ist klargestellt, dass der Unterabschnitt 3 auch für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO) gilt. Dieser Bereich gehört zum normalen Vollstreckungsverfahren und nicht zum Bereich Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung.
2. Vollstreckung
Rz. 3
Mit Vollstreckungen ist die Vollstreckung nach dem FamFG gemeint, in der statt des Begriffs der Zwangsvollstreckung der der Vollstreckung verwandt wird.
3. Verwaltungszwangsverfahren
Rz. 4
Unterabschnitt 3 gilt ferner auch für die gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs/Verwaltungszwangsverfahren). Über VV Vorb. 2.3 Abs. 1 ist Unterabschnitt 3 auch für außergerichtliche Tätigkeiten im Rahmen des Verwaltungszwangs anwendbar.
4. Arrest und Einstweilige Verfügung
Rz. 5
Er umfasst auch den Bereich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, aber auch generell die Vollstreckung aus Entscheidungen zum einstweiligen Rechtsschutz. Letzteres ergibt sich sowohl aus der allgemein gehaltenen Überschrift des Unterabschnitts 3 als auch aus der Gesetzesbegründung.
5. Verfahren nach dem EuKoPfVODG – Europäische Kontenpfändung
Rz. 6
Nach Art. 13 des Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 ist in VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 mit Wirkung vom 18.1.2017 geregelt, dass im Verfahren nach der VO (EU) Nr. 655/2014 Gebühren nach VV 3309 f. nur im Fall des Art. 5 Buchst. b) der VO (EU) Nr. 655/2014 erhoben werden. In den Fällen des Art. 5 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften.
II. Gegenstandswert
Rz. 7
Die Regelungen zum Gegenstandswert finden sich für die in VV Vorb. 3.3.3 genannten Bereiche in § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25. Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen.
III. Angelegenheit
Rz. 8
Welche Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung dieselbe, verschiedene oder besondere Angelegenheiten darstellen, ergibt sich insbesondere aus den §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4–21, Abs. 2 und 19. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften und auf VV 3309 Rdn 92 ff. verwiesen.
IV. Begrifflichkeiten
Rz. 9
Soweit nachfolgend und in VV 3309, 3310 von der Vollstreckung die Rede ist, sind damit grds. alle der in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Verfahren erfasst.
B. Anwendungsbereich
I. Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Verwaltungszwang und Vollziehung (Anm. Abs. 1)
Rz. 10
Unterabschnitt 3 erfasst grundsätzlich sämtliche Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung von Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, also
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Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung (§§ 928 ff. ZPO); |
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das Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO; |
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Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO); |
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Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO; |
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die übrige im Achten Buch der ZPO geregelte Einzelzwangsvollstreckung, soweit sie nicht in Unterabschnitt 4 und 5 gesondert geregelt ist; |
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Vollstreckung nach dem FamFG (§§ 86 ff. FamFG); |
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die gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs; §§ 6 ff. VwVG); |
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das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§§ 167 ff. VwGO; §§ 198 ff. SGG; §§ 150 ff. FGO); |
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das Schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren, soweit nicht Unterabschnitt 5 Anwendung findet, vgl. VV Vorb. 3.3.5 Abs. 1; |
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Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen (vgl. VV Vorb. 4. Abs. 5 Nr. 2); |
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Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten in Bußgeldsachen ergangen sind (vgl. VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 2). |
Rz. 11
VV 3309, 3310 gelten für alle von Teil 3 VV erfassten Verfahren. Erfasst sind daher Vollstreckungen im Berei...